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: Hallo Olli,
Lies doch mal im Bundesnaturschutzgesetz (§13 (2)) nach:
"Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten."
Nun könnte man philosophieren, daß das vorsichtige Entnehmen einzelner Pilzfruchtkörper nicht hierunter fällt, aber soweit ich weiß braucht man überall für das Betreten von Naturschutzgebieten eine (schwer zu erlangende) Sondergenehmigung.
Kann auch sein, daß es von Bundesland zu Bundesland etwas anders geregelt ist, da Naturschutz Ländersache ist. In welchem Bundesland sammelst du denn?
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