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Re: Naturschutzgebiert?
Geschrieben von: Wolfgang F. Antwort auf: Naturschutzgebiert? (olli)
Datum: 28. September 2000, 15:13 Uhr
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Hallo an alle, Hier im thread geraten ein paar Begriffe durcheinander, die man unterscheiden muß. In einem Naturschutzgebiet ist das Sammeln von Pilzen, Beeren, ... generell verboten, egal, ob die einzelne Art unter Naturschutz steht oder nicht. Ausnahmen kann die Untere Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung, ...) z.B. für wissenschaftliche Zwecke oder auch für kommerzielle Zwecke erlauben. Das Verlassen der Wege kann verboten sein, wenn die zu schützenden Arten gefährdet würden . Land- oder Forstwirtschaft kann in Naturschutzgebieten erlaubt sein, ist aber in der Regel mit Auflagen belegt (Wiesen nicht im Juni mähen, keine Umwandlung von Wiesen in Felder, wein Abholzen alter Obstbäume etc.) In Landschaftsschutzgebieten ist erstmal alles erlaubt, was auch in nicht geschützten Flächen erlaubt ist, aber bei Verstößen sind die Strafen höher. Genehmigungspflichtige Vorhaben, ( z.B. Errichtung von Gebäuden, Straßen, etc.) haben ein komplizierteres Genehmigungsverfahren. Landwirtschaft und Pilze sammeln ist kein Problem. Ein Naturpark kann, muß aber kein Naturschutzgebiet sein. Oft ist die Kernfläche unter Naturschutz, der Rest unter Landschaftsschutz. Darüber hinaus gibt es Pilzarten, die geschützt sind, egal wo sie wachsen. Völlig geschützt sind z.B. alle Saftlinge. Steinpilze und Rotkappen sind zwar auch im Bundesartenschutzgesetz als besonders geschützte Arten aufgelistet, aber die Ausnahmeregelung ( für den privaten Konsum in Haushaltsüblichen Mengen ...) steht direkt mit im Gesetz, so daß für diese Pilze nur das gewerbliche Sammeln verboten ist (sofern man keine Ausnahmegenehmigung beantragt). Völlig unabhängig von den geschützten Arten sind die seltenen Arten ("Rote Liste"), hier liegt es in der Verantwortung jedes Einzelnen, keine seltenen Pilze in den Kochtopf wandern zu lassen, z.B. Kaiserlinge. Wolfgang F.
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