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Pilze Pilze Forum Archiv 2002
aktuelle Links zum Naturschutzgesetz
Geschrieben von: birgit Antwort auf: Über "sogenannten" Pilzschutz (Heinz.Ebert@dgfm-ev.de)
Datum: 15. November 2002, 21:24 Uhr
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Hallo, also hier die Links aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ich bin mir sicher, daß dies die aktuellsten Gesetzestexte sind. Und jetzt zu den wichtigsten Auszügen: erstmal aus dem Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten -------------------------------------------------------------------------------- (1) Es ist verboten, .... 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, ....
(2) Es ist ferner verboten,
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In der Bundesartenschtzverordnung wird nun erklärt welche einzelnen Arten welchen Schutzstatus genießen. Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung: Schutzstatus wildlebender Tier und Pflanzenarten : Bundesartenschutzverordnung
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Boletus edulis Steinpilz
- alle heimischen Arten
- alle heimischen Arten
- alle heimischen Arten
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BArtSchV Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1961 - 1985 ) -------------------------------------------------------------------------------
Diese Anlage ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anlage 2 anzuwenden.-----
------------------------------------------------------------------------------ Im bayerischen Naturschutzgesetz und auf der Webseite vvom Bayerischen Umweltministerium habe ich nur den Hinweis gefunden, daß in Bayern wohl zusätzliche Tiere und Pflanzen unter bestimmten Bedingungen geschützt werden können. Dies ist in Bayern aber wohl für keine Pilzart bisher geschehen und im Bayerischen Naturschutzgesetz ist sogar explizit eine ausdrückliche Sammelerlaubnis für Wildfrüchte und Pilze in ortsüblichen Mengen enthalten. Ein Problem im Bundesnaturschutzgesetz ist sicherlich, daß dort nicht einmal das Wort Pilze erwähnt wird, daher wäre es vielleicht juristisch möglich zu behaupten, daß es gar keine geschützten Pilze gibt. Schaut man sich aber die Bundesartenschutzverordnung mit der ANlage an, dann könnte man dies so interpretieren, daß überhaupt nur die ausgenommenen Pilze wie Pfifferlinge etc. gesammelt werden dürfen und alle anderen unter besonderem SChutz stehenden Pilze überhaupt nicht (wie im Bundesnaturschutzgesetz). Natürlich ist die Liste der geschützten Pilze unzureichend und viel zu eng gefaßt und ich halte es z.B. für absolut widersinnig Trompetenpfifferlinge unter SChutz zu stellen und krause Kraterellen nicht. Die Liste müßte sich an einer roten Liste fürs Bundesgebiet orientieren, die einzelnen Bundesländer könnten dann jeweils nach ihren roten Liste noch andere Arten dazunehmen (oder ausnehmen, wie in der Bundesartenschutzverordnung ja auch vorgesehen). Lieber Heinz schimpf nicht auf die Leute die deine Artikel aus der ZMykol nicht gelesen haben, der größte Teil der Leute hier sind sicher nicht Mitglied in der DGFM und die die es sind wie ich z.B. sind vielleicht noch nicht so lange dabei (ich erst seit einem Jahr). So jetzt habe ich euch sicher hoffnungslos verwirrt ;-) Birgit
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