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Pilze Pilze Forum Archiv 2002

aktuelle Links zum Naturschutzgesetz

Geschrieben von: birgit
Datum: 15. November 2002, 21:24 Uhr

Antwort auf: Über "sogenannten" Pilzschutz (Heinz.Ebert@dgfm-ev.de)

Hallo,

also hier die Links aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ich bin mir sicher, daß dies die aktuellsten Gesetzestexte sind.

Bundesnaturschutzgesetz

Bundesartenschutzverordnung

Und jetzt zu den wichtigsten Auszügen:

erstmal aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

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(1) Es ist verboten,

....

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

....
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).

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§ 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c erklärt nur, was Pflanzen und teile davon sind, Pilze werden hier nicht erwähnt.
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In der Bundesartenschtzverordnung wird nun erklärt welche einzelnen Arten welchen Schutzstatus genießen.

Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung: Schutzstatus wildlebender Tier und Pflanzenarten :

Bundesartenschutzverordnung
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BArtSchV § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
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BArtSchV § 2 Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:

Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling

- alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe

- alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel

- alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

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Die oben zitierte Anlage1, der Teil für die Pilze:

BArtSchV Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1961 - 1985 )

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Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 I
I
Albatrellus spp. 7) 8)
Amanita caesarea 7) 8)
Boletus aereus 7) 8)
Boletus appendiculatus I Gelber Bronze-Röhrling 7) 8)
Boletus edulis Bull. I Steinpilz 7) 8)
Boletus fechtneri Vel. I Sommer-Röhrling 7) 8)
Boletus regius Krbh. I Echter Königs-Röhrling 7) 8)
Boletus speciosus Frost I Blauender Königs-Röhrling 7) 8)
Cantharellus spp. 7) 8) I Pfifferlinge - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus (Pers. I Schweinsohr 7) 8)
Gyrodon lividus (Bull. I Erlen-Grübling 7) 8)
Hygrocybe spp. 7) 8) I Saftlinge - alle heimischen Arten
Hygrophorus marzuolus I März-Schneckling 7) 8)
Lactarius volemus Fr. I Brätling 7) 8)
Leccinum spp. 7) 8) I Birkenpilze und Rotkappen - alle heimischen Arten Morchella spp. 7) 8) I Morcheln - alle heimischen Arten
Tricholoma flavovirens I Grünling7) 8)
Tuber spp. 7) 8) I Trüffel - alle heimischen Arten

Diese Anlage ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anlage 2 anzuwenden.-----
7) Nur heimische Populationen.
8) Nur wild lebende Populationen.

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Im bayerischen Naturschutzgesetz und auf der Webseite vvom Bayerischen Umweltministerium habe ich nur den Hinweis gefunden, daß in Bayern wohl zusätzliche Tiere und Pflanzen unter bestimmten Bedingungen geschützt werden können. Dies ist in Bayern aber wohl für keine Pilzart bisher geschehen und im Bayerischen Naturschutzgesetz ist sogar explizit eine ausdrückliche Sammelerlaubnis für Wildfrüchte und Pilze in ortsüblichen Mengen enthalten.

Ein Problem im Bundesnaturschutzgesetz ist sicherlich, daß dort nicht einmal das Wort Pilze erwähnt wird, daher wäre es vielleicht juristisch möglich zu behaupten, daß es gar keine geschützten Pilze gibt. Schaut man sich aber die Bundesartenschutzverordnung mit der ANlage an, dann könnte man dies so interpretieren, daß überhaupt nur die ausgenommenen Pilze wie Pfifferlinge etc. gesammelt werden dürfen und alle anderen unter besonderem SChutz stehenden Pilze überhaupt nicht (wie im Bundesnaturschutzgesetz). Natürlich ist die Liste der geschützten Pilze unzureichend und viel zu eng gefaßt und ich halte es z.B. für absolut widersinnig Trompetenpfifferlinge unter SChutz zu stellen und krause Kraterellen nicht. Die Liste müßte sich an einer roten Liste fürs Bundesgebiet orientieren, die einzelnen Bundesländer könnten dann jeweils nach ihren roten Liste noch andere Arten dazunehmen (oder ausnehmen, wie in der Bundesartenschutzverordnung ja auch vorgesehen).

Lieber Heinz schimpf nicht auf die Leute die deine Artikel aus der ZMykol nicht gelesen haben, der größte Teil der Leute hier sind sicher nicht Mitglied in der DGFM und die die es sind wie ich z.B. sind vielleicht noch nicht so lange dabei (ich erst seit einem Jahr).

So jetzt habe ich euch sicher hoffnungslos verwirrt ;-)

Birgit

Beiträge in diesem Thread

Über "sogenannten" Pilzschutz -- Heinz.Ebert@dgfm-ev.de -- 15. November 2002, 11:44 Uhr
Re: Über "sogenannten" Pilzschutz -- Thomas Pruß -- 15. November 2002, 12:35 Uhr
Re: Über "sogenannten" Pilzschutz -- Huperzia -- 15. November 2002, 12:46 Uhr
Rote Liste -- Christoph -- 15. November 2002, 13:09 Uhr
@Heinz -- Wolfgang P. -- 15. November 2002, 15:18 Uhr
Re: Über "sogenannten" Pilzschutz -- Holger -- 15. November 2002, 17:50 Uhr
Re: Über "sogenannten" Pilzschutz -- birgit -- 15. November 2002, 17:59 Uhr
Re: Über "sogenannten" Pilzschutz -- Matthias -- 15. November 2002, 18:07 Uhr
aktuelle Links zum Naturschutzgesetz -- birgit -- 15. November 2002, 21:24 Uhr

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