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Pilze Pilze Forum Archiv 2004
kopie Text Gruss hans
Geschrieben von: hans hurter Antwort auf: Landkreis Lörrach!1kg Person Tag,Link (hans hurter)
Datum: 2. September 2004, 17:15 Uhr
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1. a) Schutzvorschriften Gemäss § 20 f Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Zu den besonders geschützten Arten gehören:
In § 2 der Bundesartenschutzvorordnung (BArtSchVO) hat der Gesetzgeber eine Ausnahme normiert. Nach dieser Vorschrift dürfen nachstehend aufgeführte Arten gesammelt werden, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
In der Verwaltungspraxis hat sich hierbei etabliert, dass von einem Kilogramm pro Person und Tag ausgegangen wird. b) Die nicht besonders geschützten Pilzarten dürfen gemäss § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Naturschutzgesetzes nicht missbräuchlich genutzt oder ihr Vorkommen gefährdet oder verwüstet werden. c) Gemäß § 20 f Abs. 2 BNatSchG bestehen die Besitz- und Vermarkungsverbote, d.h. die Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen nicht in Besitz genommen und be- oder verarbeitet werden. Zudem ist der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten oder das Befördern sowie die kommerzielle Zurschaustellung verboten (Vermarktungsverbote). 2. Rechtsgrundlagen § 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) 3. Verstösse (Ordnungswidrigkeit) § 64 Abs. 2 Nr. 5 + 6 NatSchG § 30 BNatSchG Pro zuviel gesammeltes Kilogramm Pilze ist ein Bußgeld i.H.v.
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