: Hallo zusammen,
: vor kurzem stolperte ich über einen interessanten Bericht der dpa über die
: Freiheiten in den nördlichen Ländern, wie z.B. Schweden, Finnland und
: Skandinavien. Darin wurden das Feuermachen und Campen, aber auch das
: Pilzesammeln angesprochen:
: http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?id=504110&_wo=News:Wirtschaft&_wobild=menue_news.gif&template=detail_standard
: Nun stellt sich mir die Frage, was denn bei uns in Deutschland erlaubt ist?
: Und in welchem Gesetz ist dies verankert? Mich interessiert das
: insbesondere deshalb, weil ich letztes Jahr eine eher herbe Begegnung mit
: einem Jäger hatte, der mir zu verstehen gab, dass ich gehen soll, weil ich
: mich erstens in einem Privatwald befinde und zweitens weil es für mich
: sonst zu gefährlich wird, wenn er jagt.
: Ich ging bislang davon aus, dass ich prinzipiell überall durchlaufen darf,
: ausgenommen eingezäunte Grundstücke, bewirtschaftete Felder und NSGs.
: Liege ich damit falsch?
: Gruß, Andreas
Moin Andreas,
der Jäger, der dich aus seinem „Privatwald“ vertrieben hat, war wohl ein bißchen angeschossen: Prinzipiell gilt, dass du dich frei in jedem Wald bewegen kannst, auch, wenn es ein Eigenjagdrevier oder ein Privatwald ist. Dabei darf man aber, je nach den Waldgesetzen der Bundesländer eigentlich die Wege nicht verlassen. Das ist sinnvoll, weil man so das Wild vor Beunruhigung schützen will. Und der Hinweis auf die Gefährlichkeit durch Jagd ist ebenfalls schwachsinnig: Ein verantwortungsvoller Jäger lässt eher den Finger zweimal gerade als dass er ihn einmal zu viel krumm macht. Zudem ist jeder für seinen Schuss selbst verantwortlich. Bedeutet: Wenn er dich erlegt, ist das ganz alleine sein Problem (du hast ja dann keins mehr ;-)).
Ohne Erlaubnis nicht betreten werden dürfen allerdings eingezäunte Reviere/Waldgebiete. Nicht betreten werden dürfen auch bestellte Felder und auch eingezäunte Koppeln. Obwohl in letzterem Falle die Bauern in aller Regel die Augen zudrücken: Wenn du auf ’ne Bullenkoppel kommst, wirst du das schon rechtzeitig merken. Solltest du von so einem Muskelpaket ungespitzt in den Grund gerammt werden, steht dir kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Naturschutzgebiete dürfen ohne Erlaubnis auch nicht außerhalb der Wege betreten werden.
Schleswig-Holstein hat seit 2004 ein neues Waldgesetz. Danach darfst du dich auch überall im Wald aufhalten, kannst ihn kreuz und quer durchstreifen. Allerdings: Wenn dich der Förster anhält, und dir mitteilt, dass du dich im Aktionsbereich von z. B. Schwarzspechten aufhälst, kann er dich wieder auf die Wege verbannen: Um Tiere, die unter besonderem Schutz stehen, die nötige Ruhe zu gewährleisten, ist das legitim (war ein –durchaus durchaus konstruierter – Fall in der Jägerprüfung).
Genauere Hinweise findest du in den Walgesetzen und in den Natur- und Landschaftsschutzgesetzen.
Grüßlis
Thomas