: Hab's eben selbst gefunden - steht in der Bay. Verfassung: "3. Abschnitt
: Die Landwirtschaft
: Artikel 163 Gund [sic!] und Boden als Bauernland
: (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.
: (2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und
: Boden
: aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes."
: Link (pdf): http://www.bayern.landtag.de/pdf_internet/Bayerische_Verfassung
: (1).pdf
: Gruß
: Thomas Wallner
Passender finde ich noch den Artikel 141. Den habe ich mir noch aus der Schulzeit gemerkt; von wegen Genuß von Naturschönheiten und so. ;-)
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(3) Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.
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Ciao
Norbert