Hallo Andreas,
Hier ein Auszug vom Naturschutzgesetz Baden Württemberg:
„§ 43 Aneignung von Pflanzen und Früchten
(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft sich wildwachsende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze in ortsüblichem Umfang anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des V. Abschnitts. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Absatz 1 in Schutzgebieten nach dem IV. Abschnitt einschränken, bleiben unberührt.“
Jetzt stellt sich die Frage was ist eine ortsübliche Menge?
Ich vermute das die Meldung ein Fake ist und das ganz bestimmte Interessen dahinter stehen.
..ach ja die Erde ist eine Scheibe um die sich die Sonne dreht. *fg*
Mit freundlichen Grüßen
Joachim