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Pilze Pilze Forum Archiv 2007
Re: Ist das eigentlich erlaubt??
Geschrieben von: Heinz Ebert Antwort auf: Ist das eigentlich erlaubt?? (Christoph G)
Datum: 13. September 2007, 12:22 Uhr
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Im deutschen Lebensmittelbuch ist geregelt, was verkauft werden darf. Da sich wahrscheinlich noch mehr Forumsteilnehmer dafür interessieren zitiere ich hier einen Auszug aus der Version von 1994. Es gibt eine aktuellere, aber da steht fast dasselbe drin.
Deutsches Lebensmittelbuch 1994, Leitsätze für Pilze und Pilzerzeugnisse. I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale Als Speisepilze werden die eßbaren Fruchtkörper der in Abschnitt II Nr. 2.1 genannten Pilzarten 1) in den Verkehr gebracht oder zu Pilzerzeugnissen verarbeitet. Speisepilze im Sinne der Leitsätze sind auch Zuchtpilze, die in Abschnitt II Nr. 2.1. noch nicht genannt sind. Speisepilze für den Frischmarkt werden möglichst rasch nach dem Ernten an den Verbraucher abgegeben. Speisepilze für Pilzerzeugnisse werden alsbald nach dem Ernten gemäß Abschnitt II Nr. 2.3 verarbeitet. Speisepilze werden besonders sorgfältig darauf geprüft, daß sich nicht ungenießbare oder gesundheitsschädliche Pilze unter ihnen befinden. II. Besondere Beurteilungsmerkmale: 2.1 Speisepilze Sie zeichnen sich durch besonders gute sensorische Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Konsistenz) aus. Mit „*“ kenntlich gemachte Pilze werden nur unter den dort genannten Einschränkungen in den Verkehr gebracht. Die Abkürzungen bei den nachfolgend genannten Arten bedeuten: B = Blätterpilz, R = Röhrenpilz, T = Trüffelpilz, S = Sonstige Pilze, Z = Zuchtpilz, W = Wildpilz, bei beiden Herkünften =Z/W bzw. W/Z; als Herkunft wird die Quelle der Ware - Zuchtpilz (Z) oder Wildpilz (W) verstanden. Speisepilze sind: Verkehrsbezeichnung Botanische Bezeichnung Gruppe Herkunft Bemerkungen Apfeltäubling Russula paludosa Britz B W Austernseitling Pleurotus ostreatus (Jacq.:Fr.) Kummer s.l. B Z/W Im weiteren Sinne, verwandte Arten eingeschlossen. Birkenpilz * Leccinum scabrum (Bull.:Fr.) S.F.Gray R W *Hut fest (vorzugsweise weise nicht größer als 8 cm) Brätling* Lactarius volemus (Fr.) Fr. B W *nur frisch, nicht konser- viert, nicht getrocknet Burgundertrüffel Tuber unicatum T W Butterpilz Suillus luteus (L.) S.F. Gray B W Chinesisches Stockschwämmchen (Nameko) Pholiota nameko (T.Ito) S. Ito et Imai B Z Egerling Agaricus bitorquis (Quél.) Sacc. B Z/W Elfenbeinröhrling Suillus placidus (Bon) Singer R W Erdritterling Tricholoma terreum (Schäff.:Fr.) Kumm. B W Flockenstieliger Hexenröhrling* Boletus erythropus (Fr.:Fr.) Krombh. R W *roh giftig Frauentäubling Russula cyanoxantha (Schäff.) Fr. B W Gefelderter Grüntäubling Russula virescens (Schäff.) Fr. B W Goldröhrling Suillus grevillei (Klotzch:Fr.) Sing. R W Grauer Ritterling Tricholoma portentosum (Fr.) Quél. B W Grünling Tricholoma auratum (Paul.:Fr.) Gillet und Tricholoma flavovirens (Pers.:Fr.) Lundell B W Hallimasch* Armillaria mellea (Vahl:Fr.) Kumer B W *nur Hüte mit 1 cm Stiel, roh giftig, wird auf dem Frischmarkt nicht verkauft Herbsttrompete Craterellus cornucopioides (L.) Pers. S W auch als Gewürzpilz, s. Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel Kaiserling Amanita caesarea (Scorp.:Fr.) Pers. B W * roh giftig Kalahari-Trüffel Terfezia pfeilii Hennings T W Knoblauchschwindling Marasmius scorodonius (Fr.:Fr.) Fr. B W s. Leitsätze für Gewürze
Körnchenröhrling Suillus granulatus (L.) O.Kunze R W im weiteren Sinne alle verwandten Arten Krause Glucke Sparassis crispa Fr. Wulf es Fr. S W/Z
Kulturchampignon 3) Agaricus bisporus (Lge.) Imbach B Z Löwentrüffel Terfezia leonis Tul. T W Maipilz Calocybe gambosa (Fr.) Sing. B W Maronenröhrling Xerocomus badius (Fr.) Kühn.ex Gilb.) R W Matsutake Tricholoma matsutake (Ito et Imai)Sing.B Z Morchel Morchella esculenta Pers.s.l. S W
Spitzmorchel Morchella conica Pers. s.l. S W Hohe Morchel Morchella elata Fr. S W Mu-Err-Pilz Auricularia polytricha S W Nelkenschwindling * Marasmius oreades (Bolt:Fr.) Fr. B W *nur Hüte
Ohrlappenpilz Hirneola auriculajudae (Bull.:Fr.)s.l.Berk. S W/Z
Perigordtrüffel Tuber melanosporum Vitt. T W Piemont-Trüffel Tuber magnatum Pico Vitt. T W
Perlpilz* Amanita rubescens Pers.:Fr.) B W *roh giftig Pfifferling Cantharellus cibarius Fr. S W Reifpilz Rozites caperatus (Pers.:Fr.) Karst. B W
Reisstrohpilz Volvariella volvacea (Bull.:Fr.) Sing. B Z
Reizker Lactarius deliciosus (L.) S.F. Gray s.l. B W Riesenträuschling Stropharia rugosoannulata Farlow B W/Z
Rotfußrörling Xerocomus chrysenteron (Bull.) Quél. R W Rotkappe Leccinum versipelle (Fr.) Snell s.l. R W im weiteren Sinne, verwandte Arten eingeschlossen Safranpilz, Macrolepiota rachodes (Vitt.) Sing. B W *nur Hüte
Parasol, Macrolepiota procera Scop.:Fr.) Sing. B W *nur Hüte
Samtfußrübling Flammulina velutipes (Curt.Fr.) Sing. B W/Z Sandröhrling* Suillus variegatus (Sw.:Fr.) O.Kuntze R W *Hut fest, vorzugsweise nicht größer als 6 cm Durchmesser Schafchampignon, Agaricus arvensis Schaeff. B W
Schafporling Albatrellus ovinus (Schaeff.) Kotl.& Pouz. S W Semmelstoppelpilz Hydnum repandum L. S W Shan Fu * Hericium erinaceus (Bull.exFr.) Pers. S W *nur zum Trocknen
Shiitake Lentinus edodes s.l. (Berk.)Sing. B Z Sommertrüffel Tuber aestivum Vitt. T W Speisetäubling Russula vesca Fr. B W Steinpilz Boletus edulis Bull.:Fr. s.l., im weiteren R W Sinne alle Steinpilzarten Südlicher Schüppling Agrocybe aegerita (Brig.) Sing. B Z/W Violetter Rötelritterling Lepista nuda (Bull.:Fr.) Cke. B W Waldchampignon Agaricus silvaticus Schaeff. B W Weiße Trüffel Choiromyces maeandriformis Vitt. T W White Fungus* Tremella fuciformis S W/T *nur zum Trocknen
Wiesenchampignon Agaricus campestris L. B W Wintertrüffel Tuber brumale Vitt. T W Ziegenlippe Xerocomus subtomentosus (L.) Quél. R W 2.2 Unverarbeitete Pilze Unverarbeitete Pilze, die üblicherweise als frische Pilze bezeichnet werden, sind nicht überreif, nicht alt, nicht übermäßig wäßrig, frei von sichtbarem Schimmel. Sie sind weitgehend von Erde, Blättern und Nadeln befreit. Sie sind nicht durch Madenfraß in Ihrer Konsistenz verändert oder sonst in ihrer Brauchbarkeit erheblich vermindert. Werden sie an den Verbraucher abgegeben, enthalten sie nicht mehr als 0,5 v.H. Sand 2). Güteeigenschaften, Größensortierung, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung von Kulturchampignons3) sind im Anhang - Qualitätsnormen für Kulturchampignons - der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse4) geregelt. 2.3 Pilzerzeugnisse Übliche Pilzerzeugnisse sind: Pilzkonserven, getrocknete Pilze, Pilzpulver, Essigpilze, milchsäurevergorene Pilze, eingesalzene Pilze, tiefgefrorene Pilze, Pilzextrakte, Pilzkonzentrate, Pilztrockenkonzentrate. Pilzerzeugnisse werden aus frischen Speisepilzen (2.2) hergestellt, die sauber, geputzt, und von den üblicherweise nicht verwendeten, insbesondere gestochenen Teilen5) im Rahmen des Möglichen befreit sind 6)7). Die zur Verwendung kommenden Speisepilze sind annähernd frei von Maden und Madenfraß. Maden und Madennester sind nicht auszuschließen, kommen aber nur vereinzelt vor. Verkehrsüblich sind Zutaten wie Kochsalz, Milch-, Zitronen- und Ascorbinsäure, Zucker, Geschmacks-verstärker, Gewürze, bei Essigpilzen auch Essig. Nicht verkehrsüblich sind Zutaten und Verfahren, die geeignet sind, den bei der Verarbeitung und Sterilisation entstehenden Gewichtsverlust zu vermindern. 2.3.1 Pilzkonserven Pilzkonserven enthalten Speisepilze in wäßrigem Aufguß, die durch Hitzesterilisation haltbar gemacht sind. Werden Pilzkonserven unter Verwendung eingesalzener Pilze hergestellt, so wird dies in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung ausreichend kenntlich gemacht, z.B. „Hergestellt aus eingesalzenen Pilzen“. Pilzkonserven enthalten höchstens 0,2 v.H. Sand2), bezogen auf das Fertigerzeugnis einschließlich Aufguß 7). Pilzkonserven entsprechen folgenden Anforderungen: 2.3.1.1 Champignons erste Wahl oder Champignons I. Wahl: geschlossene, unbeschädigte Champignons, Stiele bis 10 mm Länge, Kopfdurchmesser bis 35 mm 8). 2.3.1.2 Champignons in Scheiben erste Wahl oder Champignons in Scheiben I. Wahl: aus geschlossenen Champignons, parallel zur Wachstumsachse geschnitten (Toleranz 10 v.H. im Schrägschnitt), Stiele bis 10 mm Länge, Kopfdurchmesser bis 35 mm 8). 2.3.1.3 Champignons zweite Wahl oder Champignons II. Wahl:
2.3.1.4 Champignons in Scheiben zweite Wahl oder Champignons in Scheiben II. Wahl: aus geschlossenen und/oder leicht geöffneten Champignons, überwiegend parallel zur Wachstumsachse geschnitten (Toleranz 20 v.H. im Schrägschnitt), Stiele auch über 10 mm Länge, zulässig auch lose Köpfe. 2.3.1.5 Champignons dritte Wahl oder Champignons III. Wahl: auch offene Champignons, zulässig auch nur Stücke und Stiele, auch geschnitten. 2.3.1.6 Pfifferlinge, ausgesucht klein: verlesene, ausgesuchte ganze Pfifferlinge, Kopfdurchmesser bis 15 mm . 2.3.1.7 Pfifferlinge, mittel:
2.3.1.8 Pfifferlinge:
2.3.1.9 Steinpilze, Köpfe klein:
2.3.1.10 Steinpilze:
2.3.1.11 geschnittene Steinpilze:
2.3.1.12 Trüffelpilze
2.3.1.13 Speisemorcheln, Spitzmorcheln:
2.3.1.14 Speisepilze einer Art, ganz oder geschnitten:
2.3.1.15 Mischpilze:
Werden Pilzkonserven aus zwei Arten hergestellt, so können sie auch mit der Verkehrsbezeichnung der verwendeten Arten unter Angabe der jeweiligen Gewichtsanteile benannt werden. 2.3.1.16 Mischpilze hell:
Apfeltäubling, Austernpilz, Butterpilz, Elfenbeinröhrling, Gefeldertrer Grüntäubling, Grauer Ritterling, Grünling, Frauentäubling, Kaiserling, Körnchenröhrling, Kulturchampignon, Maipilz, Parasol, Perlpilz, Reifpilz, Reisstrohpilz, Schafporling, Schafchampignon, Speisetäubling, Waldchampignon, Wiesenchampgnon, ganz oder geschnitten. 2.3.2 Getrocknete Pilze 2.3.2.1 Getrocknete Pilze sind Speisepilze, ganz oder geschnitten, die durch Trocknen haltbar gemacht worden sind. Der Wassergehalt beträgt bis zu 12 v.H. Der Sandgehalt 2) übersteigt nicht 2 v.H.10). Getrocknete Pilze sind nach dem Wiederaufquellen weichfleischig und nicht schleimig. Dies gilt auch, soweit getrocknete Pize nur zur Verwendung als Gewürze bestimmt sind 11). Getrocknete Pilze entsprechen folgenden besonderen Anforderungen: 2.3.2.1.1 getrocknete Champignons oder Champignons, getrocknet:
2.3.2.1.2 Getrocknete Steinpilze, Klasse I oder Steinpilze, Klasse I, getrocknet:
2.3.2.1.3 Getrocknete Steinpilze, Klasse II oder Steinpilze, Klasse II, getrocknet:
2.3.2.1.4 Getrocknete Steinpilze, Klasse III oder Steinpilze, Klasse III, getrocknet:
2.3.2.1.5 Getrocknete Pfifferlinge oder Pfifferlinge, getrocknet:
2.3.2.1.6 Getrocknete Trüffelpilze:
2.3.2.1.7 Getrocknete sonstige Pilze werden unter Verwendung der Verkehrsbezeichnung nach Nummer 2.1. bezeichnet.
2.3.2.1.8 Getrocknete Mischpilze:
2.3.2.2 Pilzpulver
Artenreine Pilzpulver werden nach ihrer Art bezeichnet. 2.3.3 Essigpilze
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind dieselben wie bei Pilzkonserven. 2.3.4 Milchsäurevergorene Pilze Milchsäurevergorene Pilze werden durch einen Gärprozeß hergestellt, bei dem die zur Haltbarmachung erforderliche Milchsäure entsteht. Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind dieselben wie bei Pilzkonserven. 2.3.5 Eingesalzene Pilze
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind dieselben wie bei Pilzkonserven. 2.3.6 Tiefgefrorene Pilze Tiefgefrorene Pilze sind Speisepilze, die die Bedingungen für tiefgefrorene Lebensmittel 13) erfüllen. Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind dieselben wie bei Pilzkonserven. 2.3.7 Pilzextrakte, Pilzkonzentrate und Pilztrockenkonzentrate Pilzextrakte sind haltbar gemachte wäßrige Auszüge von Speisepilzen, Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand haltbar gemacht worden sind, Pilztrockenkonzentrate sind Trockenprodukte aus Auszügen von Speisepilzen. Der Wassergehalt beträgt nicht mehr als 9 v.H. Der Kochsalzgehalt von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten beträgt höchsten 20 v.H., der von Pilztrockenkonzentraten höchstens 5 v.H. 2.4 Angaben und Aufmachung
Bei Pilzkonserven sind die gesamte Füllmenge und das Abtropfgewicht anzugeben 14). Üblich ist bei Dosen ein mittleres Abtropfgewicht von 460 g bei 850 ml Fassungsvermögen, bei anderen Behältnisgrößen entsprechend 15). Fußnoten: (im Original kleingedruckt) 1) Auf die besonderen Schutzbestimmungen für Pilze im Bundesnaturschutzgesetz vom 12.März 1987 (BGBl. I S.889) und der Bundesartenschutzverordnung vom 19.Dezember 1986 (BGBl. I S.2705) in den jeweils geltenden Fassungen wird hingewiesen.
Auszug aus „Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel: I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale
Zitat ENDE : Mein Bruder hat mir heute morgen folgendes geschrieben: "Hallo Christoph
: Meinungen dazu? : LG Christoph
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