Hallo Ihr,
das Waffenrecht ist gar nicht so einfach, der Link von Alis funktioniert bei mir nicht daher hier ein anderer: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Hier ein kleiner Auszug aus Anlage 1:
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
usw-usw.
Aber 8,5 cm müssten für unsere Zwecke eigentlich ausreichen. Davon abgesehen: in Trier gab es vor Jahren einen Mord mit einem Teppichmesser.
Beste Grüße,
Heinz Ebert
: Hallo Thomas,
: ich habe zum letzten Geburtstag ein neues Taschenmesser bekommen, das ein
: bischen groß geraten ist. Da habe ich mir auch ernsthaft Gedanken dazu
: gemacht.
: Hier, was ich gerade auf die Schnelle gefunden habe. Deckt sich mit dem, was
: ich damals auch gelesen habe.
: http://www.cop-gmbh.de/media/content/downloads/messer_waffenrecht.pdf
: Aber wie ist die Gesetzeslage in den Nachbarländern?
: Gruß Alis