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Pilze Pilze Forum Archiv 2011
Pilz und Recht: Forstschutz
Geschrieben von: hoennetaler Antwort auf: Re: Pilz und Recht (42)
Datum: 20. Juli 2011, 09:25 Uhr
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Hi Thomas, für NRW ist das schon in Ordnung. Hier Auszüge aus dem Landesforstgesetz NRW: Fünfter Abschnitt Forstschutz § 52 Aufgaben
(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen. (3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden. (4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 8 Landschaftsgesetz). § 54 Kennzeichnung
Zitatende. Ich denke, ähnliche Regelungen wird es auch in den anderen Bundesländern geben. Gruß
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