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Pilze Pilze Forum Archiv 2011
Re: Pilz und Recht
Geschrieben von: Pilzkater Antwort auf: Re: Pilz und Recht (42)
Datum: 20. Juli 2011, 11:09 Uhr
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: Hallo Bernd an alle, : Auch dazu hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage gewußt! Hallo Thomas, ich kann nur für Baden-Württemberg sprechen. In den anderen Ländern wird es vermutlich gleich oder ähnlich sein. Nach § 42 Landeswaldgesetz (B.-W.) haben die Bediensteten am forstlichen Revierdienst der Forstbehörden bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Wer von diesen Personen zusätzlich Hilfsperson (früher „Hilfsbeamter“) der Staatsanwaltschaft ist, bestimmt gemäß § 152 StPO das Landesministerium durch entsprechende Rechtsverordnung zu der ich keinen Zugang habe. Da für im öffentlichen Waldbesitz eingesetzte Förster die Befähigung zum gehobenen Forstdienst (Laufbahnprüfung) zwingend erforderlich ist, dürften sie auch zu Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmt sein. Wie gesagt: „dürften“. Sie hätten dann noch weitergehende Befugnisse als die Polizeibeamten. LG Bernd
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