Pilzmenge
Hallo
Habe gehört, man darf nur eine bestimmte Menge Pilze sammeln. Wieviel ist es genau, ist es gesetzlich verankert, wie wird es geahndet und wer darf das kontrolieren.
mfg
Siggi
Siegfried Jedek, (vor 7369 Tagen)
Hallo
Habe gehört, man darf nur eine bestimmte Menge Pilze sammeln. Wieviel ist es genau, ist es gesetzlich verankert, wie wird es geahndet und wer darf das kontrolieren.
mfg
Siggi
Charly, (vor 7369 Tagen) @ Siegfried Jedek
Hallo, mir wollte ein Forst-Aufseher in der Eifel letztes Wochenende erzählen, dass man nur 250 Gramm sammeln dürte. Nach eigener Recherche ist das wohl absoluter Blödsinn. Laut einem Zeitungsbericht (Solinger Tageblatt) sind für den Eigenbedarf wohl 2,5 Kg erlaubt. Andere meinen,das betrifft nur gefährdete Pilzarten z.B. Steinpilze, Pfifferlinge usw. Für nicht gefährdete gälte keine Sammelbeschränkung. Also Genaues scheint keiner richtig zu wissen. Mir wäre es schon sehr wichtig, hier endlich Klarheit zu bekommen. Entsprechende Gesetzlage würde ich mir dann ausschneiden und immer beim Pilzesammeln mitführen. Die 250 Gramm-Angabe hat uns ganz schön den Tag vermiest, aber Ärger will man ja vermeiden.
Liebe grüße aus Solingen.
Wookie Trix, (vor 7369 Tagen) @ Siegfried Jedek
Hallo
Habe gehört, man darf nur eine bestimmte Menge Pilze sammeln. Wieviel ist es
genau, ist es gesetzlich verankert, wie wird es geahndet und wer darf das
kontrolieren.
mfg
Siggi
Hallo Siggi
Das mit den Gewichtsbeschränkungen ist leider kein Witz. Auf dieser Seite http://www.vapko.ch/de/protection/restrictions.php kannst du mal nachlesen, wieviel Pilze wo und wann in der Schweiz, bzw. in Lichtenstein gesammelt werden dürfen. Dort sind die Pilzsammelbestimmungen kantonal geregelt. D.h. jeder Kanton kocht da sein eigenes Pilzsüppchen. Im allgemeinen gilt für die ganze Schweiz: In Natur- und Pflanzenschutzgebieten dürfen keine Pilze gesammelt werden.
Pilzkontrolleure sind amtlich eingesetzte Pilzkenner, die eine spezielle Ausbildung durchlaufen haben müssen. Nur wer über diese Qaulifikationen verfügt, darf sich als offizieller Pilzkontrolleur empfehlen. Wie man Pilzkontrolleur werden kann, darüber geben ebengfalls die Seiten der Vapko Auskunft.
Gruss, Wookie Trix
Stephan Weißer, (vor 7369 Tagen) @ Siegfried Jedek
Die für Deutschland maßgebliche Vorschrift ist die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO). Danach sind etliche Pilzarten, darunter auch bekannte Speisepilze wie Steinpilze oder Morcheln durch Einschränkungen in der Sammelmenge bzw. ein völliges Sammelverbot (ist eigentlich das Pflücken eines einzigen Fruchtkörpers schon Sammeln i. S. d. VO???), auf jeden Fall aber ein Vermarktungsverbot, geschützt.
Für alle nicht aufgeführten Pilzarten gilt der Schutz nicht. Das heißt, eine etwaige Mengenbeschränkung beim Sammeln kann auch höchstens für die aufgeführten Arten gelten. Für Steinpilze z. B. gilt die etwas schwammige Vorschrift, dass "geringe Mengen für den Eigenbedarf" gesammelt werden dürfen. Wieviel das nun genau ist, ist im Prinzip Auslegungssache. In Thüringen sind es bei den Steinpilzen etwa 1 kg ungeputzte Frischpilze pro Person. Sammelt man also für eine fünfköpfige Familie, dürfte der (oder die) Pilzsucher z. B. 5 kg Steinpilze sowie Maronen, Butterpilze, Schirmlinge und Champignons in unbegrenzter Menge mitnehmen.
Wenn euch beim Pilzsammeln einer der Rangers einen auf dicke Hose macht, fragt ihn doch mal, wo das mit den 250 Gramm steht. Und ob das für fertig geputzte Pilze oder auch für Abfall steht. Und ob er euch die Pilze mal eben kurz bestimmen könnte, damit man weiß, ob es sich auch um die von der VO erfassten Arten handelt.
Andreas , (vor 7369 Tagen) @ Stephan Weißer
Für alle nicht aufgeführten Pilzarten gilt der Schutz nicht. Das heißt, eine
etwaige Mengenbeschränkung beim Sammeln kann auch höchstens für die
aufgeführten Arten gelten.
Hallo,
das stimmt so nicht, auch die Menge aller nicht geschützten Pilze (Beeren, Pflanzen, ...) ist reglementiert.
Dazu kann ich nur auf den fundierten Beitrag von Robby_B (unten) verweisen und bitten, den genau durchzulesen. Insbesondere der Paragraph 45 ist hier von Bedeutung:
§ 45 Aneignung von Pflanzen und Früchten
(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.
(2) Das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen [und Pilze, Anm. von mir] der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Die Erlaubnis kann zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.
Damit ist ganz klar geregelt, dass auch von den nicht unter explizitem Schutz stehenden Arten nur "in ortsüblicher Menge" gesammelt werden darf und ohne besondere Genehmigung auch die nicht geschützten Arten nicht für "Handel und gewerbliche Zwecke" gesammelt werden dürfen.
Mal eben 5 Kilo Maronen mal eben dem Gasthaus nebenan zu überlassen und dafür ein paar Freibier abzugreifen wäre somit schon hart an der Grenze der Ordnungswidrigkeit .... Von einen Kofferraum voll Maronen und ähnlichem, mit dem Ziel der Veräußerung an die Gastronomie gesammelt, wollen wir da gar nicht reden - das ist ganz klar verboten!
beste Grüße,
Andreas
Manfred, (vor 7369 Tagen) @ Stephan Weißer
Wieviel das nun genau ist, ist im Prinzip Auslegungssache.
In Thüringen sind es bei den Steinpilzen etwa 1 kg ungeputzte Frischpilze
pro Person. Sammelt man also für eine fünfköpfige Familie, dürfte der
(oder die) Pilzsucher z. B. 5 kg Steinpilze sowie Maronen, Butterpilze,
Schirmlinge und Champignons in unbegrenzter Menge mitnehmen.
Hallo
In der Schweiz ist es wieder anders. Bin ich alleine auf Pilzsuche,
darf ich z.B. im Kanton Zürich nur 1 kg pro Tag ernten,
unabhängig davon, wieviele hungrige Mäuler daheim zu stopfen sind.
Es müssen also alle Familienmitglieder bei der Suche mit dabei sein.
Der Administrativaufwand wäre für die Kontrollorgane sonst wohl zu
hoch (sonst hätte bald jeder eine siebenköpfige Familie zuhause)
Gruss
Manfred
Robert_B, (vor 7369 Tagen) @ Siegfried Jedek
Hallo Siggi,
welche rechtlichen Gründe gibt es, dass Pilze sammeln verboten bzw. eingeschränkt sein könnte?
Da gibt es (in Deutschland) drei Möglichkeiten:
1. Artenschutzrecht
ein Verbot gilt nur für Arten, welche besonders oder streng geschützt sind. Welche das sind, erfahrt ihr umfassend hier:
http://213.221.106.28/wisia/FsetWisia1_dt.html
es gilt dann nach BNatSchG §42:
(1) 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten..
(2) 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote)
ist verboten!
Das gilt auch für Einzelexemplare. Eine Ahndung erfolgt aber in der Praxis selten und wohl nur bei groben (z.B. kommerziellen) Verstößen. Ansonsten gibt's wohl eher Ermahnungen.
Ausnahmen nach Bundesartenschutz-VO:
hier gilt: Die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden (Anmerkung: Mengen sind nicht definiert!)
Boletus edulis- Steinpilz
Cantharellus spp.- Pfifferling
Gomphus clavatus - Schweinsohr
Lactarius volemus - Brätling
Leccinum spp. - Birkenpilz und Rotkappe
Morchella spp. - Morchel
2.Schutzgebiete
In Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen, geschützten Biotopen und Nationalparks (?) ist jegliches Sammeln verboten. Meist dürfen nichtmal die Wege verlassen werden. Und zwar unabhängig von den Arten.
3. Lokale Verordnungen
Leider hab ich keine Ahnung ob bzw. wo solche Verordnungen existieren. Gemeinden bzw. Naturschutzbehörden können Auskünfte erteilen.
Ansonsten gilt normalerweise ein freies Betretungsrecht (und Sammelrecht) in der freien Landschaft, ausgenommen landwirtschaftliche Kulturen, siehe auch NatSchG in Baden-Württ.:
§ 45 Aneignung von Pflanzen und Früchten
(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.
(2) Das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Die Erlaubnis kann zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.
Eigene Anmerkung:
Wer in Schutzgebieten wissenschaftliche Kartierungen durchführen möchte, bzw. auch besonders geschütze Arten erfassen möchte, kann sich an die Untere Naturschutzbehörde (in NSG's auch die Regierungspräsidien) wenden. Oft findet man dort ein offenes Ohr für Kartierungswütige und man hat Interesse an den Ergebnissen. D.h., es ist nicht allzu schwierig eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Das gilt natürlich nicht für's Speisepilz sammeln.
Hoffe der Sachverhallt ist etwas durchsichtiger geworden
Grüßle
Robby
PS: Ich bin seit 20 Jahren bei einer Naturschutzbehörde tätig und bislang gab's noch nie eine diesbezügliche Anzeige wegen Pilzen (wohl aber wegen geschützter Orchideen)
Ufo, (vor 7369 Tagen) @ Robert_B
- kein Text -
Charly, (vor 7369 Tagen) @ Ufo
Danke Robby !
Endlich mal eine klare Aufklärung. Werde ich mir für den nächsten Pilzausflug kopieren. Jetzt ärgere ich mich noch mehr, dass ich den Quatsch mit den 250 Gramm befolgt habe (wollte ja keinen Ärger).
Gruß Charly.
Waldschrat, (vor 7369 Tagen) @ Siegfried Jedek
Hallo
Habe gehört, man darf nur eine bestimmte Menge Pilze sammeln. Wieviel ist es
genau, ist es gesetzlich verankert, wie wird es geahndet und wer darf das
kontrolieren.
mfg
Siggi
Hallo Siggi,
ich glaube nicht, daß jemand den Nebel staatlicher Reglementierung durchdringen kann, selbst wenn er wollte. Nicht mal bei banalen Streitigkeiten, wo Privatpersonen Nutznieser von Rechtslagen sind ist das so. Wie solltes Du dann ungeschoren bleiben, wenn staatliche Säckel lechzen? Schließlich geht es um Geld, nicht um Recht, geschweige denn Naturschutz. Im Streit mit Behörden bist du chancenlos. Ich blieb am Ende auch Zahlmeister für einen Bescheid, den mir die Behörde irrtümlicherweise zukommen ließ. Vergiß Gesetze und Verordnungen!
Gruß - Waldschrat
Blausprödler, (vor 7369 Tagen) @ Waldschrat
- kein Text -