Hallo Pilzfreunde,
das ist ja abzocke ohnes gleichen!
Gut das wir hier in Bayern ein "Bayerisches Naturschutzgesetz" haben, dass einen solchen Schwachsinn nicht zulässt!
Hier ein Textauszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz:
Art. 22
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich****** (richtig gelesen - unentgeltlich!)************** betreten werden.
Art. 28
Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte
(1) Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.
Linkadresse:
http://by.juris.de/by/gesamt/NatSchG_BY_2005.htm#NatSchG_BY_2005_rahmen
Pilzliche Niederbayerische Grüsse
Wolfgang