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Rechtslage Naturschutzgebiet

olly, (vor 7005 Tagen)

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage an die, die sich mit der Juristerei auf dem Gebiet auskennen.

Ich habe jahrelang mit meinem Vater im Kottenforst bei Bonn Pilze gesammelt. Wir hatten da ein Fichtenwäldchen, unsere wichtigste Steinpilz- unr Reizkerquelle.

Vor einigen Jahren wurde mein Vater mit seinem Pilzkorb, der noch nicht einmal besonders gefüllt war, vom Förster in flagranti »erwischt«. Der Förster sagte meinem Vater, dass es ein Naturschutzgebiet sei und das Sammeln von Pilzen hier absolut verboten ist. Egal in welchen Mengen, egal ob für eigenen Bedarf oder nicht. Sogar das Betreten der Waldflächen sei verboten usw. Man dürfe nur auf den - asphaltierten! - Wegen gehen, laufen oder radfahren.

Ist es denn wirklich so, dass in einem Naturschutzgebiet selbst der Waldboden nicht betreten werden darf? Geschweige denn Pilze sammeln? Manchmal habe ich heimlich den Verdacht, als hätte der Förster gerne die Steinpilze für sich alleine...:-)

Grüsse,

olly

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

AK_CCM, (vor 7005 Tagen) @ olly

Hallo olly,

der Förster hat völlig recht: Im NSG ist Pilzesammeln verboten und man muss auf den Wegen bleiben. Teilweise gelten diese strengen Vorschriften auch in Ladschaftsschutzgebieten, wenn zusätzliche Verordnungen erlassen wurden - bei uns in Augsburg z.B. in der Wolfzahnau (dort fließt die Wertach in den Lech) der Fall.

Gruß, Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Andreas ⌂, (vor 7005 Tagen) @ olly

Hallo Olly,

das stimmt schon, wenn es sich um ein Naturschutzgebiet (NSG) oder ein Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) handelt. Dort ist in der Tat alles verboten außer auf dem Weg laufen und gucken. Es darf weder etwas entnommen werden, auch keine Steine oder so, noch darf etwas eingebracht werden. Es darf nur auf den klar als Weg gekennzeichneten Wegen betraten werden, die nicht verlassen werden dürfen. Trampelpfade sind keine Wege!

Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt, darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen, die da ihre Privatparzellen zum Holzmachen haben - was natürlich ganz legal ist. Sag mir mal einer, wie das ein Kind verstehen soll, ich versteh's ja selber nicht :-((

beste Grüße,
Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Gábor, (vor 7005 Tagen) @ Andreas

Hallo Olly,
das stimmt schon, wenn es sich um ein Naturschutzgebiet (NSG) oder ein
Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) handelt. Dort ist in der Tat alles
verboten außer auf dem Weg laufen und gucken. Es darf weder etwas
entnommen werden, auch keine Steine oder so, noch darf etwas eingebracht
werden. Es darf nur auf den klar als Weg gekennzeichneten Wegen betraten
werden, die nicht verlassen werden dürfen. Trampelpfade sind keine Wege!
Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt,
darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran
hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass
wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine
Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den
Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen, die da ihre
Privatparzellen zum Holzmachen haben - was natürlich ganz legal ist. Sag
mir mal einer, wie das ein Kind verstehen soll, ich versteh's ja selber
nicht :-((
beste Grüße,
Andreas

Hallo Andreas,

das ist Politik und da gibt es häufig sog. "übergeordnete Interessen" - zumeist wirtschaftlicher Natur.
Da kann es schon mal passieren, dass z.B. ein großes Moorgebiet (zu recht) zum Naturschutzgebiet erklärt wird und gleichzeitig aber tausende von qm zubetoniert werden, damit die anrollenden LKWs mit Torf beladen werden können.

Dazu fällt mir immer wieder das Zitat von George Orwell ein:
"Alle Tiere sind gleich, doch EINIGE sind gleicher" :-)

Schöne Grüße, Gábor

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Max, (vor 7005 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas

Ganz genau! So läuft es auch in der Schweiz. Wenn Du im untersten Teil des weltberühmten Aletschgletschers, den fast so bekannten und einmaligen Aletschwald durchwandern willst, triffs Du alle hundert Meter auf eine oder grad mehrere Verbotstafeln. Da wird Dir ausser Wandern auf dem Wanderweg fast alles verboten.
Zugleich kannst Du aber in diesem Gebiet, manchmal mehrmals täglich in den Genuss von ohrenbetäubenden Tiefflügen unserer Luftwaffe kommen. Klar würden viele Touristen für derartige Darbietungen mit Kampfjets, nur wenige Meter über dem Gletschereis, sogar noch etwas bezahlen.
Aber zu den vielen Verboten passt so etwas überhaupt nicht!

Gruss Max

Hallo Olly,
das stimmt schon, wenn es sich um ein Naturschutzgebiet (NSG) oder ein
Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) handelt. Dort ist in der Tat alles
verboten außer auf dem Weg laufen und gucken. Es darf weder etwas
entnommen werden, auch keine Steine oder so, noch darf etwas eingebracht
werden. Es darf nur auf den klar als Weg gekennzeichneten Wegen betraten
werden, die nicht verlassen werden dürfen. Trampelpfade sind keine Wege!
Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt,
darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran
hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass
wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine
Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den
Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen, die da ihre
Privatparzellen zum Holzmachen haben - was natürlich ganz legal ist. Sag
mir mal einer, wie das ein Kind verstehen soll, ich versteh's ja selber
nicht :-((
beste Grüße,
Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Heinz Ebert ⌂, (vor 7005 Tagen) @ Andreas

Hallo ALLE,
Ihr habt NICHT GANZ recht. In NSG ist das nicht grundsätzlich verboten, sondern man muss in die spezielle Verordnung über das NSG reinschauen. Dort steht explizit drin, was in diesem Gebiet verboten ist. Jedes NSG hat seine eigene Verordnung, die sind nicht alle gleich. Kopien kann man sich bei den Gemeinde- und Kreisverwaltungen besorgen. Und bei entsprechenden Verboten kann man auch Ausnahmegenehmigung beantragen. Klar, das sind lästige Formalismen, aber so sind wir nun (leider) mal. Eigentlich gewollt war in allen Fällen nur das Unterbinden des gewerblichen Sammelns, wogegen auch ich etwas habe.
Beste Grüße,
Heinz Ebert

Hallo Olly,
das stimmt schon, wenn es sich um ein Naturschutzgebiet (NSG) oder ein
Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) handelt. Dort ist in der Tat alles
verboten außer auf dem Weg laufen und gucken. Es darf weder etwas
entnommen werden, auch keine Steine oder so, noch darf etwas eingebracht
werden. Es darf nur auf den klar als Weg gekennzeichneten Wegen betraten
werden, die nicht verlassen werden dürfen. Trampelpfade sind keine Wege!
Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt,
darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran
hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass
wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine
Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den
Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen, die da ihre
Privatparzellen zum Holzmachen haben - was natürlich ganz legal ist. Sag
mir mal einer, wie das ein Kind verstehen soll, ich versteh's ja selber
nicht :-((
beste Grüße,
Andreas

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Hallo Alle,wobei es dann wieder Ausnahmen geben

Hans hurter, (vor 7005 Tagen) @ Heinz Ebert

kann für das gewerbliche sammeln und begrenzten Verkauf !An Max,und die Einheimischen können Alpenrosen und Edelweiss am Strassenrand verkaufen etc etc.In unserem lieben Eidgenossenland (1291 ein einig Volk von Brüdern) gilt alle sind vor dem Gesetz gleich aber einige Brüder machen sich das Gesetz zu Ihren Gunsten auch wieder etc etc. und das wird so bleiben solange es skrupellose Menschen sprich unehrliche gibt!Grüesslis Hans

Hallo ALLE,
Ihr habt NICHT GANZ recht. In NSG ist das nicht grundsätzlich verboten,
sondern man muss in die spezielle Verordnung über das NSG reinschauen.
Dort steht explizit drin, was in diesem Gebiet verboten ist. Jedes NSG hat
seine eigene Verordnung, die sind nicht alle gleich. Kopien kann man sich
bei den Gemeinde- und Kreisverwaltungen besorgen. Und bei entsprechenden
Verboten kann man auch Ausnahmegenehmigung beantragen. Klar, das sind
lästige Formalismen, aber so sind wir nun (leider) mal. Eigentlich gewollt
war in allen Fällen nur das Unterbinden des gewerblichen Sammelns, wogegen
auch ich etwas habe.
Beste Grüße,
Heinz Ebert

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

AK_CCM, (vor 7004 Tagen) @ Heinz Ebert

Hallo Heinz Ebert,

Ihr habt NICHT GANZ recht.

kennst Du ein einziges NSG, in dem die Entnahme von Pflanzen (und Pilzen) sowie Tieren gestattet ist? Es ist doch sekundär, ob dies auf dem in §23(2) BNatSchG ableitbaren Betretungsverbots fußt oder durch zusätzliche Verordnungen untersagt wird. Insofern sind die Aussagen völlig richtig, dass man in NSGs keine Pilze sammeln darf.

Und bei entsprechenden
Verboten kann man auch Ausnahmegenehmigung beantragen. Klar, das sind
lästige Formalismen, aber so sind wir nun (leider) mal.

Diesen "Spaß" tun wir uns gerade an: Da wir die Königsbrunner Heide südlich von Augsburg kartieren möchten, müssen wir bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Zum Glück regelt das unser Vereinscheffe - bin schon gespannt, wie das ausgeht. :-/

Gruß, Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Heinz Ebert ⌂, (vor 7004 Tagen) @ AK_CCM

Hallo Andreas-AKCCM,
aus der von Dir zitierten Vorschrift, § 23 (2) BNatSchG lässt sich gar kein Betretungsverbot oder Pilzsammelverbot ableiten. Ich zitiere wörtlich:
"(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."
Wenn die spezielle NSG-Verordnung ein Betretungsverbot enthält, dann ist es natürlich so; möglicherweise kann eine solche Verordnung auch ein Betreten zulassen (es ist dann nicht ausdrücklich verboten), aber ein Einsammeln oder Entnehmen untersagen. Wichtig ist nicht - wie Du annimmst - ob etwas gestattet ist, sondern ob es verboten ist. Lass Dir das mal vom "Vereinscheffe", der ja im entsprechenden Ministerium arbeitet, erklären; und grüß ihn von mir.
Heinz Ebert

Hallo Heinz Ebert,
kennst Du ein einziges NSG, in dem die Entnahme von Pflanzen (und Pilzen)
sowie Tieren gestattet ist? Es ist doch sekundär, ob dies auf dem in
§23(2) BNatSchG ableitbaren Betretungsverbots fußt oder durch zusätzliche
Verordnungen untersagt wird. Insofern sind die Aussagen völlig richtig,
dass man in NSGs keine Pilze sammeln darf.
Diesen "Spaß" tun wir uns gerade an: Da wir die Königsbrunner Heide
südlich von Augsburg kartieren möchten, müssen wir bei der Unteren
Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Zum Glück regelt
das unser Vereinscheffe - bin schon gespannt, wie das ausgeht. :-/
Gruß, Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

AK_CCM, (vor 7004 Tagen) @ Heinz Ebert

Hallo Heinz,

aus der von Dir zitierten Vorschrift, § 23 (2) BNatSchG lässt sich gar kein
Betretungsverbot oder Pilzsammelverbot ableiten. Ich zitiere wörtlich:
"(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen
verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."

aus dem zweiten Satz "Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden." lässt sich dies sehr wohl ableiten, denn demnach müssen die Schutzgebiete zunächst nicht für die Allgemeinheit zugänglich sein, sonst macht es ja keinen Sinn, sie zugänglich zu machen.

Gruß, Andreas

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

phragmobasidie, (vor 7004 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas,

Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt,
darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran
hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass
wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine
Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den
Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen

In den Graben flüchten im NSG ? Das ist aber verboten. Es sei denn, die Gräben sind ordentlich asphaltiert /-:

Grüße
Robin

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

Huperzia ⌂, (vor 7004 Tagen) @ AK_CCM

Hallo Heinz Ebert,
kennst Du ein einziges NSG, in dem die Entnahme von Pflanzen (und Pilzen)
sowie Tieren gestattet ist?

...im NSG hinter unserem Haus ist an einigen Stellen (weiß leider nicht genau welchen) das Pilzesammeln erlaubt. Ich denke es handelt sich da um die Fichtenbestände, die immer mal wieder eingestreut sind.

VG, Tanja

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Re: Rechtslage Naturschutzgebiet

AK_CCM, (vor 7004 Tagen) @ Huperzia

Hallo Tanja,

...im NSG hinter unserem Haus ist an einigen Stellen (weiß leider nicht genau
welchen) das Pilzesammeln erlaubt. Ich denke es handelt sich da um die
Fichtenbestände, die immer mal wieder eingestreut sind.

das ist mir neu, dass in NSGs auch partielle Verbote erlassen werden - danke für die Info!

Gruß, Andreas

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Danke für die ausführliche...

olly, (vor 7004 Tagen) @ olly

Antworten.

Ich habe mir schon gedacht, dass es ein wehleidiges Thema ist. Momentan checke ich im Sauerland meine Lieblingsplätzchen durch - immer wieder mit dem Gleichen Ergebnis: der Kyrill hat genau dort gewütet , wo ich immer so gerne Pilze gesammelt habe. Die Folgen des Sturms sind ja noch das kleinere Übel, auch wenn ich immer wieder aufs Neue erschüttert bin über die Ausmasse der Zerstörung. Was aber tausendmal schlimmer ist, sind die Spuren der Holzarbeiter, die ohne Rücksicht auf was auch immer das »Holzmaterial« aus dem Wald schaffen. Der Boden ist dermassen zerfurcht und umgepflügt worden, dass dort wahrscheinlich noch jahrelang keine Mykorizzapilze Lust haben sich einzunisten. So hatte ich einen Lerchenhang mit Goldröhrling-Garantie. Jedes Jahr ging ich dahin, um diese putzigen Pilze zu sammeln. Die wuchsen dort in solchen Mengen, dass bei mir immer nur junge unversehrten Exemplare im Korb landeten und die »Opas« für die Arterhaltung sorgen mussten. Dieses Jahr war ich öfter in diesem Wäldchen. Der Hang ist zur Hälfte vom Kyrill aufgeräumt worden, der Boden aber von den Holzfällern komplett umgepflügt. Es sieht dort aus, als ob es noch nie irgendwelche Pilze an dieser Stelle gegeben hat! Und das überall in NRW, ob Teutoburger Wald, Sauerland, Bergisches... Ich bin so entrüstet darüber, dass mir die Worte fehlen...:-((((

Ja, das mit dem NSG ist schade, auch wenn ich vollstes Verständnis für die Hintergründe habe. Ich finde, es sollte möglich sein, so etwas wie ein Pilzsammlerschein zu bekommen, ähnlich wie Anglerschein. Aber dieses Thema, glaube ich, wurde hier auch schon angesprochen. Hier wurde auch schon mal erwähnt, wie Sammler aus dem Osten »kofferweise« Pilze aus dem Wald schleppen. Ich stamme auch aus dem Osten und habe mich schon in Russland tierisch darüber aufgeregt, wie manche Beeren- und Pilzsammler dort den Wald verwüsten. Um Grossstädte herum wächst ja kein Pilz mehr im Umkreis von hunderten von Kilometern! Pilze haben gar keine Chance, auch nur ansatzweise Fruchtkörper zu bilden! Wenn hier in Deutschland, wo eh alles viel enger ist, auch nur ein Teil der Bevölkerung regelmässig auf ähnliche Weise Pilze sammeln würde, dann wäre der Waldboden hier schon längst plattbetoniert! Ich denke, es wäre überall sinnvoll, Prüfungen einzuführen. Aber nicht einfach pauschall verbieten. Naja, hattenwaschon...

Grüsse an Alle!

olly