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Mördermesser

Thomas Pruss, (vor 6842 Tagen)

Moin zusammen.
das hier fand ich gerade in den ShortNews:

"Sachsen: Pilzsammler droht Gefängnis wegen eines zu langen Messers
Einem 55-jährigen Pilzsammler aus dem sächsischen Hohenstein-Ernstthal droht eine 15-tägige Haftstrafe, wenn er der Zahlungsaufforderung einer Geldstrafe von 225 Euro nicht nachkommt. Der Grund der Strafe: Die Klinge seines Pilzmessers war zu lang.
Der Mann wurde im Oktober 2007 beim Grenzübertritt im deutsch-tschechischen Grenzgebiet von einem Grenzpolizisten kontrolliert. Im Auto des 55-Jährigen entdeckte der Grenzer schließlich das Springmesser mit seiner zehn Zentimeter langen Klinge.
Doch ein Messer, dessen Klinge mehr als 8,5 cm misst, gilt als verbotene Waffe. Deshalb wurde der Mann vom Amtsgericht Annaberg per Strafbefehl zu der Geldstrafe verurteilt. Sollte er nicht zahlen, muss er für 15 Tage ins Gefängnis."
Originalquelle: http://www.sz-online.de/_tools/news/printversion_pc.asp?id=1735666&URL=/nachrichten/art...

Grüßlis
Thomas

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Re: Oha!

Ingo, (vor 6842 Tagen) @ Thomas Pruss

Doch ein Messer, dessen Klinge mehr als 8,5 cm misst, gilt als verbotene
Waffe. Deshalb wurde der Mann vom Amtsgericht Annaberg per Strafbefehl zu

Hi Thomas,

gilt das eigentlich auch für Angelzeugs. Wenn ich mal überlege, wie
lang die Klinge vom Filetiermesser so ist. Oder gibt es für sowas Ausnahmen?
Sprit und Wattis sind eigentlich schon teuer genug.

Grüsslis Ingo

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Re: Oha!

Thomas Pruss, (vor 6842 Tagen) @ Ingo

Hi Thomas,
gilt das eigentlich auch für Angelzeugs. Wenn ich mal überlege, wie
lang die Klinge vom Filetiermesser so ist. Oder gibt es für sowas Ausnahmen?
Sprit und Wattis sind eigentlich schon teuer genug.
Grüsslis Ingo

Moin Ingo,
genau! Du legst den Finger auf den Punkt. Aber ein Filetiermesser fällt unter "Küchenwerkzeug".
Allerdings war das Bowie-Messer, das ich leider vor 3 Jahren verloren habe, mit einer Klingenlänge von 30 cm auch eine echte Waffe. Soweit ich aber weiß gibt es für solche Messer (und für Macheten) Ausnahmen, denn die gelten auch als Werkzeuge. Muss man mal googeln.
Hast du meine Mail bekommen.
Grüßlis
Thomas

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Re: Oha!

42, (vor 6842 Tagen) @ Thomas Pruss

Hallo Thomas und Ingo,

genau! Du legst den Finger auf den Punkt. Aber ein Filetiermesser fällt unter
"Küchenwerkzeug".
Allerdings war das Bowie-Messer, das ich leider vor 3 Jahren verloren habe,
mit einer Klingenlänge von 30 cm auch eine echte Waffe. Soweit ich aber
weiß gibt es für solche Messer (und für Macheten) Ausnahmen, denn die
gelten auch als Werkzeuge. Muss man mal googeln.

IMHO liegt das Problem beim SPRINGmesser. Feststehende Messer dürfen meines
Wissens beliebig lang sein (von Ausnahmen wie Butterfly etc. abgesehen).

Beste Grüße
Thomas '42' Wallner

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Aha!

Thomas Pruss, (vor 6842 Tagen) @ 42

Hallo Thomas und Ingo,
IMHO liegt das Problem beim SPRINGmesser. Feststehende Messer dürfen meines
Wissens beliebig lang sein (von Ausnahmen wie Butterfly etc. abgesehen).
Beste Grüße
Thomas '42' Wallner

Das hört sich logisch an.
Grüßlis
Thomas

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Re: Mördermesser

Alis ⌂, (vor 6841 Tagen) @ Thomas Pruss

Hallo Thomas,

ich habe zum letzten Geburtstag ein neues Taschenmesser bekommen, das ein bischen groß geraten ist. Da habe ich mir auch ernsthaft Gedanken dazu gemacht.

Hier, was ich gerade auf die Schnelle gefunden habe. Deckt sich mit dem, was ich damals auch gelesen habe.

http://www.cop-gmbh.de/media/content/downloads/messer_waffenrecht.pdf

Aber wie ist die Gesetzeslage in den Nachbarländern?

Gruß Alis

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Re: Mördermesser

Heinz Ebert ⌂, (vor 6841 Tagen) @ Alis

Hallo Ihr,
das Waffenrecht ist gar nicht so einfach, der Link von Alis funktioniert bei mir nicht daher hier ein anderer: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Hier ein kleiner Auszug aus Anlage 1:
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
usw-usw.
Aber 8,5 cm müssten für unsere Zwecke eigentlich ausreichen. Davon abgesehen: in Trier gab es vor Jahren einen Mord mit einem Teppichmesser.
Beste Grüße,
Heinz Ebert

Hallo Thomas,
ich habe zum letzten Geburtstag ein neues Taschenmesser bekommen, das ein
bischen groß geraten ist. Da habe ich mir auch ernsthaft Gedanken dazu
gemacht.
Hier, was ich gerade auf die Schnelle gefunden habe. Deckt sich mit dem, was
ich damals auch gelesen habe.
http://www.cop-gmbh.de/media/content/downloads/messer_waffenrecht.pdf
Aber wie ist die Gesetzeslage in den Nachbarländern?
Gruß Alis

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Re: Mördermesser-Nachtrag

Heinz Ebert ⌂, (vor 6841 Tagen) @ Alis

Nachtrag aus Anlage 2 des WaffG:
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
-höchstens 8,5 cm lang ist,
-in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
-nicht zweiseitig geschliffen ist und
-einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);

Ihr seht, dass das Ganze ziemlich kompliziert ist, und um was für ein Messer es sich im konkreten Fall gehandelt hat, das weiß ja offenbar auch niemand. Wie man den zitierten Definitionen entnehmen kann ist ja die Länge von 8,5 cm nicht das einzige Kriterium.
Beste Grüße,
Heinz Ebert

Hallo Thomas,
ich habe zum letzten Geburtstag ein neues Taschenmesser bekommen, das ein
bischen groß geraten ist. Da habe ich mir auch ernsthaft Gedanken dazu
gemacht.
Hier, was ich gerade auf die Schnelle gefunden habe. Deckt sich mit dem, was
ich damals auch gelesen habe.
http://www.cop-gmbh.de/media/content/downloads/messer_waffenrecht.pdf
Aber wie ist die Gesetzeslage in den Nachbarländern?
Gruß Alis

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Re: Mördermesser ?Hallo Thomas was mach ich .....

Hans hurter, (vor 6841 Tagen) @ Thomas Pruss

blos??? Mein Pilzmesser(Jagdmesser) hat eine 15cm Stell Klinge"hihihihi" ich brauche es für die Riesensteini und Riesenbachforellen!Ich glaube die Lösung ist abschleifen auf 8.5????Liebe Grüsse Hans
Ps bei uns ist Fischereieröffnung 1.3.08 siehe FVA WEbseite

http://www.lausnerfischer.ch/fvaeschhp/frameset.html

Moin zusammen.
das hier fand ich gerade in den ShortNews: "Sachsen: Pilzsammler droht
Gefängnis wegen eines zu langen Messers
Einem 55-jährigen Pilzsammler aus dem sächsischen Hohenstein-Ernstthal droht
eine 15-tägige Haftstrafe, wenn er der Zahlungsaufforderung einer
Geldstrafe von 225 Euro nicht nachkommt. Der Grund der Strafe: Die Klinge
seines Pilzmessers war zu lang.
Der Mann wurde im Oktober 2007 beim Grenzübertritt im deutsch-tschechischen
Grenzgebiet von einem Grenzpolizisten kontrolliert. Im Auto des
55-Jährigen entdeckte der Grenzer schließlich das Springmesser mit seiner
zehn Zentimeter langen Klinge.
Doch ein Messer, dessen Klinge mehr als 8,5 cm misst, gilt als verbotene
Waffe. Deshalb wurde der Mann vom Amtsgericht Annaberg per Strafbefehl zu
der Geldstrafe verurteilt. Sollte er nicht zahlen, muss er für 15 Tage ins
Gefängnis."
Originalquelle:
http://www.sz-online.de/_tools/news/printversion_pc.asp?id=1735666&URL=/nachrichten/art...
Grüßlis
Thomas

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Re: Mördermesser

Thomas Pruss, (vor 6841 Tagen) @ Thomas Pruss

Moin zusammen.

Alis’ Link ist wirklich interessant. Demnach ist ein Springmesser ein verbotener Gegenstand, wenn die Klinge nach vorne rausschnellt (aber nicht, wenn das Messer seitlich ausklappt).
Hans, du darfst deine Riesensteinis und -Bachforellen auch mit einem Bihander kappen, sollte es notwendig sein. Schwerter und Degen sind nicht verboten, unterliegen aber einer Altersbeschränkung. Da fällst du aber höchstwahrscheinlich nicht drunter, weil du bestimmt älter als 18 Jahre bist ;-)

Grüßlis
Thomas