Naturschutzgebiete, was ist erlaubt
Hallo zusammen,
um diesen Thread wieder weiter zu führen - ich war mit meiner Freundin auf einer langen Wanderung durch den Schwarzwald unterwegs.
Teilweise auch durch Naturschutzgebiet.
Natürlich, durch meine Liebe zum Kochen und zum Pilzesammeln, schaute ich während des Wanderns nicht auf den Weg, sondern immer daneben - was wohl jedem hier sicherlich bekannt vorkommt. Ich fand Pfifferlinge, die jeden abend für eine Malzeit für uns beide ausreichte - am 2 Tag sogar für ein Paar mehr. Ich fand sogar das Judasohr an einem abgestorbenen Baum, ein paar Rotfussröhrlinge und Flockis. Wir hatten ausgemacht, dass ich gegen das bekannte Gesetz nicht verstoße, wie z.B. das Verlassen der Wege zu unterbinden.
Nach Recherchen las ich dann für Baden-Württemberg den folgenden Text.
Vielleicht ist das zumindest für die Personen hilfreich, die ein schlechtes Gewissen haben, beim Aufsammeln vom Pilzen am Wegrand, innerhalb Naturschutzgebieten.
www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Naturschutzgesetz.pdf
http://dejure.org/gesetze/NatSchG/45.html
Auszug:
§ 45
Aneignung von Pflanzen und Früchten
(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.
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Liebe Grüße,
Daniel