Das Märchen von der 1 kg Grenze ...
ist wohl ein unausrottbar .....
In keinem Gesetzestext ist von "1 kg" die Rede (*). Es wird stets von "geringen Mengen für Eigenbedarf" gesprochen oder ein ähnlicher Wortlaut zu finden sein. Was aber "geringe Menge" und "persönlicher Bedarf" ist, steht nirgends definiert.
Schaut mal hier z.B.:
http://www.tlug-jena.de/flora_p/index.html -> "Spezielle Schutzbestimmungen für Pilze".
Insbesondere folgende beiden Sätze sind da von Interesse:
"So ist es nach § 2 Abs. 1 BArtSchV erlaubt, Pilze der Arten Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel der Natur zu entnehmen, soweit damit lediglich der eigene Bedarf gedeckt wird (§ 28 Abs. 2 ThürNatG). Die einschlägige Kommentierung des Naturschutzrechts schließt in den Eigenbedarf auch den familiären Bedarf mit bis zu 8 Personen ein (LOUIS 1994)." [Fettdruck von mir]
LOUIS 1994 kommentierte also diese undefinierte Gesetzeslage damit, dass Eigenbedarf "der familiäre bedarf mit bis zu 8 Personen" sei. Wenn ich für 8 Personen also üppig Pilze kochen will, dann brauche ich mindestens 500gr Frischpilze pro Person, damit nach dem Putzen und Kochen noch vernünftig was übrig bleibt. Damit käme ich dann rechnerisch auf 4 kg.
Diese Kommentierungen zu den Gesetzen (sofern sie von Fachleuten sind, was LOUIS definitiv ist) werden zu nahezu 100% vor Gericht Anerkennung fnden, falls es zu einem Rechtsstreit käme.
(*) Ausnahme im Regierungsbezirk Freiburg, hier gilt nach mündlicher Auskunft tatsächlich eine 1-Kilo-Grenze! Den entsprechenden Verordnungstext habe ich bisher aber noch nicht gefunden.
beste Grüße,
Andreas