Pilze Pilze Forum
Erweitert

Verantwortungsarten

Ingo Jürgens, (vor 4428 Tagen)

Liebe Pilzfreunde,

vorgesehen ist, dass die 19 „Verantwortungsarten bei Großpilzen in Deutschland“ (siehe Beiheft zur Zeitschrift für Mykologie, Band 13) den Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie gleichgestellt werden.

Die betroffenen Pilzarten wären dann nach §44 Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützt“ und es wäre unter anderem verboten, ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Meine Frage: Gilt dieses Verbot der Standortschädigung auch im Bereich städtischer Grünanlagen? Oder haben hier andere Interessen bzw. Aufgaben Vorrang vor dem Naturschutz?

Wäre es beispielsweise verboten, alte magere Friedhofsrasen durch die Anlage von Blumenbeeten oder durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zu zerstören, wenn auf den betroffenen Rasenflächen eine Verantwortungsart (Beispiel siehe unten) vorkommt?

LG Ingo

Bläulichbereifte Keule (Clavaria greletii) in einem artenreichen Friedhofsrasen

[image]


gesamter Thread: