Anfrage

Waldschrat, (vor 7171 Tagen)

Hallo Gemeinde,
immer öfter dringen beim sonntäglichen Waldgang Geräusche von Kettensägen und schwerem Forstgerät an mein Ohr. Sind Forstarbeiten am Sonntag eigentlich erlaubt?
Gruß - Waldschrat

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Re: Anfrage

Michael Schneider, (vor 7171 Tagen) @ Waldschrat

Salü Waldschrat,

vieleicht sind`s ja privatwaldbesitzer, bauern oder so..
die dürfen glaub auch am wochenende "holzen" oder zur feldarbeit.
jedenfalls bei uns in der schweiz ..

Mit freundlichem Gruss michi

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Re: Anfrage

Heinz Ebert ⌂, (vor 7171 Tagen) @ Michael Schneider

Jedes Bundesland hat sein eigenes Sonn- und Feiertagsgesetz. Das bayerische findest Du z.B. hier: http://by.juris.de/by/gesamt/FeiertG_BY.htm#FeiertG_BY_rahmen
Im Artikel 2, Abs.3, Ziff.3 findest Du eine sog. Landwirtschaftsklausel.
Beste Grüße, Heinz Ebert

Salü Waldschrat,
vieleicht sind`s ja privatwaldbesitzer, bauern oder so..
die dürfen glaub auch am wochenende "holzen" oder zur feldarbeit.
jedenfalls bei uns in der schweiz ..
Mit freundlichem Gruss michi

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Re: Anfrage

Waldschrat, (vor 7170 Tagen) @ Heinz Ebert

Hallo Heinz Ebert,
ganz interessanter Text. Aber der Auszug daraus gestattet sonntägliche Forstarbeiten noch lange nicht:

"(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse,..."

Ich meine, Bäume fällen ist weder unaufschiebbar noch häusliches oder landwirtschaftliches Bedürfnis. Aber wahrscheinlich läuft es ähnlich ab wie beim sonntäglichen LKW-Verkehr auf der Autobahn.
Gruß - Waldschrat

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Re: Anfrage

Heinz Ebert ⌂, (vor 7170 Tagen) @ Waldschrat

Klar, aber das ist "nur Deine" Auslegung dieser Vorschrift. Die rechtswirksame Auslegung obliegt jedoch den Bußgeldbehörden und letztlich den Gerichten, und dort werden diese Ausnahmeklauseln (die darüberhinaus auch noch durch pauschale Ausnahmegenehmigungen noch erweitert werden) sehr großzügig ausgelegt. Mir selbst wurde mal durch eine vorgesetzte Behörde mitgeteilt, dass ich quasi froh sein könne, dass mein Kollege und ich keinen Schadensersatz leisten müssen, nachdem wir sonntags einen LKW aus dem Verkehr gezogen hatten, weil der Fahrer gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen hatte. Er hatte landwirtschaftliche Produkte geladen, die Tachoscheibe nicht eingelegt, und auch keine Ausnahmegenehmigung. Die pauschale Ausnahmegenehmigung, die es jedes Jahr gegeben hatte, war in diesem Jahr vergessen worden, und wir hätten das doch eigentlich als selbstverständlich annehmen müssen.
Dazu kein weiterer Kommentar.
Beste Grüße, Heinz Ebert

Hallo Heinz Ebert,
ganz interessanter Text. Aber der Auszug daraus gestattet sonntägliche
Forstarbeiten noch lange nicht: "(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2)
gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder
landwirtschaftlicher Bedürfnisse,..."
Ich meine, Bäume fällen ist weder unaufschiebbar noch häusliches oder
landwirtschaftliches Bedürfnis. Aber wahrscheinlich läuft es ähnlich ab
wie beim sonntäglichen LKW-Verkehr auf der Autobahn.
Gruß - Waldschrat

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Re: Anfrage

Thomas Pruß, (vor 7171 Tagen) @ Waldschrat

Moin Waldschrat,
Heinz hat Recht, das ist Ländersache. Aber: Bis zum 15. 3. darf noch geholzt werden (SH, wie's in Bay ist, weiß ich nicht), und hier mischt sich am WE auch das Gekreisch der Sägen in die Stimmen der Natur. Die Waldbauern bzw. Holzkunden konnten auch vorher oft genug nicht in den Wald, weil die Wege durch den Regen vollkommen aufgeweicht waren.
Grüßlis
Thomas