Naturschutzgebiete, was ist erlaubt

Daniel Jösch, (vor 6655 Tagen)

Hallo zusammen,

um diesen Thread wieder weiter zu führen - ich war mit meiner Freundin auf einer langen Wanderung durch den Schwarzwald unterwegs.
Teilweise auch durch Naturschutzgebiet.
Natürlich, durch meine Liebe zum Kochen und zum Pilzesammeln, schaute ich während des Wanderns nicht auf den Weg, sondern immer daneben - was wohl jedem hier sicherlich bekannt vorkommt. Ich fand Pfifferlinge, die jeden abend für eine Malzeit für uns beide ausreichte - am 2 Tag sogar für ein Paar mehr. Ich fand sogar das Judasohr an einem abgestorbenen Baum, ein paar Rotfussröhrlinge und Flockis. Wir hatten ausgemacht, dass ich gegen das bekannte Gesetz nicht verstoße, wie z.B. das Verlassen der Wege zu unterbinden.

Nach Recherchen las ich dann für Baden-Württemberg den folgenden Text.
Vielleicht ist das zumindest für die Personen hilfreich, die ein schlechtes Gewissen haben, beim Aufsammeln vom Pilzen am Wegrand, innerhalb Naturschutzgebieten.

www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Naturschutzgesetz.pdf
http://dejure.org/gesetze/NatSchG/45.html

Auszug:

§ 45
Aneignung von Pflanzen und Früchten

(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt.

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Liebe Grüße,
Daniel

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Re: Naturschutzgebiete, was ist erlaubt

AK_CCM, (vor 6655 Tagen) @ Daniel Jösch

Hallo Daniel,

falls Du darauf abzielst, dass es in NSGs erlaubt sei, Pilze am Wegrand zu sammeln, so muss ich Dich leider enttäuschen. In Naturschutzgebieten ist es generell verboten, Pflanzen (und Pilze) zu entnehmen. Das wird auch am letzten Satz im Gesetzestext deutlich:

Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie
das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken,
bleiben unberührt.

Bisweilen unterliegen bereits Landschaftsschutzgebiete einem solchen Sammelverbot.

Gruß, Andreas

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Re: Naturschutzgebiete, was ist erlaubt

Daniel Jösch, (vor 6654 Tagen) @ AK_CCM

Explizit gab es in diesem Gebiet keine Gesetzestafel. Den Weg habe ich nicht verlassen. Wo liegt dann konkret der Verstoß, ich habe den Gesetzestex nicht gefunden.

Aber gerne lasse ich mich eines Besseren belehren.

Auf der anderen Seite muss ich sagen, dass ich keiner von denen sein würde, die gezielt in Naturschutzgebieten nach Pilzen suchen, weil dort vielleicht der Ertrag erhöht ist. Wenn mir bei der Wanderung nur etwas schönes essbares vor den Füßen liegt, sagte ich nicht nein. Nur möchte ich keinen schlechten Einfluss haben und auch nicht gewissenlos handeln. Daher befolge ich das Gesetz, wenn es so ist. Generell suche ich meine Pilze mit Erfolg im ganz normalen Wald von nebenan - möchte auch keine Gesetzeslücke suchen ...

Hallo Daniel,
falls Du darauf abzielst, dass es in NSGs erlaubt sei, Pilze am Wegrand zu
sammeln, so muss ich Dich leider enttäuschen. In Naturschutzgebieten ist
es generell verboten, Pflanzen (und Pilze) zu entnehmen. Das wird auch am
letzten Satz im Gesetzestext deutlich: Bisweilen unterliegen bereits
Landschaftsschutzgebiete einem solchen Sammelverbot.
Gruß, Andreas

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Re: Naturschutzgebiete, was ist erlaubt

AK_CCM, (vor 6654 Tagen) @ Daniel Jösch

Explizit gab es in diesem Gebiet keine Gesetzestafel.

Müssen "Gesetzestafeln" aufgestellt sein, damit etwas verboten ist?

Den Weg habe ich nicht verlassen.

Völlig korrektes Verhalten in einem NSG.

Wo liegt dann konkret der Verstoß, ich habe den Gesetzestex
nicht gefunden.

BNatSchG, Abschnitt 4, § 23 Naturschutzgebiete:

"(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. [...]"

Allerdings sind wohl auch Ausnahmen zulässig:

" [...] Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."