Über "sogenannten" Pilzschutz

Heinz.Ebert@dgfm-ev.de, (vor 8749 Tagen)

Hallo Leute,
Viele bisherige Beiträge beschäftigten sich mit Bestimmungen zum Sammeln bzw. Sammelverboten. Aufklärung von der DGfM wurde gefordert.
Eure Postings zeigen mir, dass euch die neue Gesetzeslage nicht bekannt ist !
Ich habe die Rechtslage, die heute fast unverändert ist, in verschiedenen Publikationen in der Z. Mykol., aber auch in den "Mitteilungen der Arbeitsgeminschaft für Pilzkunde Niederrhein (APN) schon dargelegt. Quellen:
APN (1987), Heft 5 2b: 215-227.
Z.Mykol. (1992, Heft 2), Mitteilungen: 30-39.
Z.Mykol. (1994, Heft 1), Mitteilungen: 11-17.
Die letzen beiden Artikel liegen noch als Datei vor, sie können also von euch - sofern ihr die Z.Mykol. nicht habt - per e-mail angefordert werden. Der erste Artikel wurde noch nicht mit PC geschrieben, den müsst ihr euch kopieren (oder ist jemand bereit, ihn abzuschreiben und mir zum Weitergeben zuzumailen, ich hab keine Zeit zum Abschreiben).
Geändert haben sich seitdem einige Ländergesetze, wonach - egal ob geschützt oder auch nicht - nur noch geringe Mengen Pilze allgemein gesammelt werden dürfen - also 1-2 Kilo pro Person und Tag. Es sollte damit erreicht werden, dass die gewerblichen Sammlerkolonnen (die tatsächlich erheblich zuschlagen) verbotswidrig werden.
PROBLEM: außer einigen engagierten Förstern (inzwischen, und die wollen auch nur die Pilzsammler zugusten der Jäger aus dem Wald halten) kontrolliert das keiner. Herr Achim Bollmann von den Stuttgarter Pilzfreunden überschrieb mal einen Kommentar zu einer früheren Fassung dieser Bestimmungen mit dem Titel: "Ein Gesetz ohne Wirkung." Dies war im Jahre 1988! Und damit hat er leider heute noch recht!
AUSSERDEM: viele von euch unterscheiden nicht zwischen Gesetzen und "Roten Listen". Letztere sind Listen, die von uns und anderen Naturschützern ALS VORSCHLAG für die Gesetzestexte zusammengestellt worden waren. Sonst nichts !!!
Sie haben keinerlei Rechtswirkung !!! Und schlimmer noch: den Politikern sind sie dermaßen egal, dass man die Arbeitszeit, die erforderlich war zum Schreiben besser zur Beschäftigung mit Pilzen genutzt hätte.
WIR (die DGfM) haben also wahrlich bisher genug aufgeklärt, und andere auch. Ihr müsst die Artikel aber auch lesen !!!
Die neuesten Änderungen (zB generelles Sammelverbot für Marktzwecke) werden in unsrer nächsten Ausgabe der Z.Mykol. übrigens angesprochen.
HERZLICHE GRÜSSE AUS DER VULKANEIFEL, HEINZ EBERT

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Re: Über "sogenannten" Pilzschutz

Thomas Pruß, (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

Die letzen beiden Artikel liegen noch als Datei vor, sie können also von euch
- sofern ihr die Z.Mykol. nicht habt - per e-mail angefordert werden. Der
erste Artikel wurde noch nicht mit PC geschrieben, den müsst ihr euch
kopieren (oder ist jemand bereit, ihn abzuschreiben und mir zum
Weitergeben zuzumailen, ich hab keine Zeit zum Abschreiben).

Moin Heinz,
immer her damit, ich schreib’ ihn dir ab (meine e-mail kam zurück, weil angeblich in deiner Adresse „permanente fatal errors“ sind).

Adresse
Jahr-ts-Verlag
Red. AngelWoche
Thomas Pruß
22754 Hamburg

Grüsslis
Thomas

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Re: Über "sogenannten" Pilzschutz

Huperzia ⌂, (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

....: AUSSERDEM: viele von euch unterscheiden nicht zwischen Gesetzen und

"Roten Listen". Letztere sind Listen, die von uns und anderen
Naturschützern ALS VORSCHLAG für die Gesetzestexte zusammengestellt worden
waren. Sonst nichts !!!
Sie haben keinerlei Rechtswirkung !!! Und schlimmer noch: den Politikern sind
sie dermaßen egal, dass man die Arbeitszeit, die erforderlich war zum
Schreiben besser zur Beschäftigung mit Pilzen genutzt hätte.....

Hallo Heinz,

Was bezweckst du mit diesen Ausrüfen?
Ich denke den meisten Pilzlern ist bewußt, was eine Rote Liste ist und selbst wenn sie es nicht wissen, schadet es ja auch den Pilzen kein wenig.
Wahrscheinlich achten die meisten hier(und dazu zähle ich mich) sowieso mehr auf die Roten Listen als auf die Gesetze - auf die Gesetze "nur" um keinen Ärger zu bekommen und auf die Roten Listen aus Naturschutzgründen.
Deshalb sind Rote Listen nicht "sonst nichts", sondern eine sinnvolle Richtlinie für Interessierte. Und wer von den "Uninteressierten" achtet schon auf die Naturschutzgesetze?
Das Schreiben einer Roten Liste ist übrigens "Beschäftigung mit Pilzen" - und zwar ernsthafte Beschäftigung mit Pilzen!

Viele Grüße,

Tanja

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Rote Liste

Christoph ⌂, (vor 8749 Tagen) @ Huperzia

Tallo Tanja,

da kann ich dir nur Recht geben. Die Roten Listen haben mehr Zweck. als nur Vorläufer von Gesetzen zu sein.
Beispiel: Umweltfachliche Gutachten. Es wird immer darauf geachtet, wieviele Rote-Liste-Arten Vorkommenn. Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das unumgänglich.
Steht eine Art nicht auf der Roten Liste, wird's schwer, ihn bei Behörden als schützenswert zu "verkaufen".
Die Gesetzgebung ist eher sekundär. Wichtig ist die Liste für Natur- und Landschaftsschutz.
Um so wichtiger wäre es, die Rote Liste von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. gerade zur Ökologie und Verbreitung der Pilze kommen immer wieder neue Erkenntnisse hinzu. Die Listen veralten. das Schlimmste wäre, wenn die Rote Liste irgendwann nicht mehr ernst genommen würde.

Grüße, Christoph

Hallo Heinz,
Was bezweckst du mit diesen Ausrüfen?
Ich denke den meisten Pilzlern ist bewußt, was eine Rote Liste ist und selbst
wenn sie es nicht wissen, schadet es ja auch den Pilzen kein wenig.
Wahrscheinlich achten die meisten hier(und dazu zähle ich mich) sowieso mehr
auf die Roten Listen als auf die Gesetze - auf die Gesetze "nur"
um keinen Ärger zu bekommen und auf die Roten Listen aus
Naturschutzgründen.
Deshalb sind Rote Listen nicht "sonst nichts", sondern eine
sinnvolle Richtlinie für Interessierte. Und wer von den
"Uninteressierten" achtet schon auf die Naturschutzgesetze?
Das Schreiben einer Roten Liste ist übrigens "Beschäftigung mit
Pilzen" - und zwar ernsthafte Beschäftigung mit Pilzen!
Viele Grüße,
Tanja

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@Heinz

Wolfgang P., (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

WIR (die DGfM) haben also wahrlich bisher genug aufgeklärt, und andere auch.
Ihr müsst die Artikel aber auch lesen !!!

Hallo Heinz,
die Tatsache, dass Du 10 Jahre alte Quellen als Beleg für Deine o.g. Aussage angibst, steigert nicht unbedingt mein Vertrauen, dass Du Recht hast. Ich gehöre wohl zu den wenigen Veteranen, die diese alten eingestaubten Bände noch zugriffsbereit im Regal stehen haben. Und dann helfen sie erst mit Deiner jetzige Aussage, dass diese Gesetzeslage noch aktuell ist, überhaupt weiter.

Zur Verbreitung der Infos: anstatt sie jedem per email zuzusenden, schick' sie doch an Georg, der sie unter Geschichten/Artikel für alle dauerhaft einbinden kann?

Eine Gegenüberstellung der Regelungen in den einzelnen Bundesländern und den Nachbarländern fände ich - auch wenn faktisch durch fehlende Kontrollen eh jeder alles sammeln kann - grundsätzlich immer noch interessant. Ich weiß das nicht 'mal über meine Pilzgründe in Rh-Pf. und Hessen so ganz genau.

Und dann geistert irgendwie die Info durch meinen Kopf, dass es absolutes Sammelverbot neuerdings nicht mehr gibt und für diese Arten jetzt auch eingeschränktes Sammelverbot gilt? Stimmt das?

Wolfgang

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Re: Über "sogenannten" Pilzschutz

Holger, (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

wie schon die anderen Teilnehmer angemerkt haben kontrolliert ja eh keiner...

Hilfreich - weil auch kontrollierbarer - wäre, den Handel mit geschützten Arten zu verbieten. Aber ist es der pilzunkundigen Mehrheit wirklich zuzumuten auf ihre Pilzeinkäufe oder den Hirsch mit Steinpilzen beim Sonntagsausflug zu verzichten? Da ein Herkunftsnachweis nicht praktikabel ist, müsste dann nämlich auch der Handel mit Importpilzen für geschützte Arten verboten werden.

Die Sammelkolonnen sind schon gelegentlich ärgerlich. Zum Glück sind es aber oft Ortsfremde, so dass die besten Stellen meist verschont bleiben ;-)))

Grüße
hp

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Re: Über "sogenannten" Pilzschutz

Birgit, (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

Hallo Leute,

bevor hier irgendwelche Dinge mühsam abgetippt werden, werde ich nochmal auszugsweise hier ins Forum stellen was ich im Internet recherchiert habe. Es ist nämlich sowohl das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz und die bundesweite Artenschutzverordnung online. Nur hab ich jetzt grad keine Zeit mehr, also bitte bis heute später am Abend warten. Für Bayern guck ich auch nochmal, aber ich bezweifle, daß es da Sonderregelungen gibt. Aber mehr später!

Gruß

Birgit

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aktuelle Links zum Naturschutzgesetz

Birgit, (vor 8749 Tagen) @ Heinz.Ebert@dgfm-ev.de

Hallo,

also hier die Links aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ich bin mir sicher, daß dies die aktuellsten Gesetzestexte sind.

Bundesnaturschutzgesetz

Bundesartenschutzverordnung

Und jetzt zu den wichtigsten Auszügen:

erstmal aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Es ist verboten,

....

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

....
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).

-----------------------------------------
§ 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c erklärt nur, was Pflanzen und teile davon sind, Pilze werden hier nicht erwähnt.
-------------------------------------------------------

In der Bundesartenschtzverordnung wird nun erklärt welche einzelnen Arten welchen Schutzstatus genießen.

Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung: Schutzstatus wildlebender Tier und Pflanzenarten :

Bundesartenschutzverordnung
--------------------------------------------------------------------------------
BArtSchV § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
--------------------------------------------------------------------------------
BArtSchV § 2 Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:

Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling

- alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe

- alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel

- alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

----------------------------------------------------------------------------
Die oben zitierte Anlage1, der Teil für die Pilze:

BArtSchV Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1961 - 1985 )

-------------------------------------------------------------------------------
Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 I
I
Albatrellus spp. 7) 8)
Amanita caesarea 7) 8)
Boletus aereus 7) 8)
Boletus appendiculatus I Gelber Bronze-Röhrling 7) 8)
Boletus edulis Bull. I Steinpilz 7) 8)
Boletus fechtneri Vel. I Sommer-Röhrling 7) 8)
Boletus regius Krbh. I Echter Königs-Röhrling 7) 8)
Boletus speciosus Frost I Blauender Königs-Röhrling 7) 8)
Cantharellus spp. 7) 8) I Pfifferlinge - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus (Pers. I Schweinsohr 7) 8)
Gyrodon lividus (Bull. I Erlen-Grübling 7) 8)
Hygrocybe spp. 7) 8) I Saftlinge - alle heimischen Arten
Hygrophorus marzuolus I März-Schneckling 7) 8)
Lactarius volemus Fr. I Brätling 7) 8)
Leccinum spp. 7) 8) I Birkenpilze und Rotkappen - alle heimischen Arten Morchella spp. 7) 8) I Morcheln - alle heimischen Arten
Tricholoma flavovirens I Grünling7) 8)
Tuber spp. 7) 8) I Trüffel - alle heimischen Arten

Diese Anlage ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anlage 2 anzuwenden.-----
7) Nur heimische Populationen.
8) Nur wild lebende Populationen.

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Im bayerischen Naturschutzgesetz und auf der Webseite vvom Bayerischen Umweltministerium habe ich nur den Hinweis gefunden, daß in Bayern wohl zusätzliche Tiere und Pflanzen unter bestimmten Bedingungen geschützt werden können. Dies ist in Bayern aber wohl für keine Pilzart bisher geschehen und im Bayerischen Naturschutzgesetz ist sogar explizit eine ausdrückliche Sammelerlaubnis für Wildfrüchte und Pilze in ortsüblichen Mengen enthalten.

Ein Problem im Bundesnaturschutzgesetz ist sicherlich, daß dort nicht einmal das Wort Pilze erwähnt wird, daher wäre es vielleicht juristisch möglich zu behaupten, daß es gar keine geschützten Pilze gibt. Schaut man sich aber die Bundesartenschutzverordnung mit der ANlage an, dann könnte man dies so interpretieren, daß überhaupt nur die ausgenommenen Pilze wie Pfifferlinge etc. gesammelt werden dürfen und alle anderen unter besonderem SChutz stehenden Pilze überhaupt nicht (wie im Bundesnaturschutzgesetz). Natürlich ist die Liste der geschützten Pilze unzureichend und viel zu eng gefaßt und ich halte es z.B. für absolut widersinnig Trompetenpfifferlinge unter SChutz zu stellen und krause Kraterellen nicht. Die Liste müßte sich an einer roten Liste fürs Bundesgebiet orientieren, die einzelnen Bundesländer könnten dann jeweils nach ihren roten Liste noch andere Arten dazunehmen (oder ausnehmen, wie in der Bundesartenschutzverordnung ja auch vorgesehen).

Lieber Heinz schimpf nicht auf die Leute die deine Artikel aus der ZMykol nicht gelesen haben, der größte Teil der Leute hier sind sicher nicht Mitglied in der DGFM und die die es sind wie ich z.B. sind vielleicht noch nicht so lange dabei (ich erst seit einem Jahr).

So jetzt habe ich euch sicher hoffnungslos verwirrt ;-)

Birgit