Ascomycetenschlüssel von Dennis bei Ebay
Hi
Vielleicht ist es ja jemand aus dem Forum der dieses Manuskript in Deutsch anbietet? Jedenfalls wird es bei Ebay angeboten und wer Interesse hat...usw.
Ascomycetenschlüssel in Deutsch von Dennis
Ciao bleem
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bleem, (vor 7606 Tagen)
Hi
Vielleicht ist es ja jemand aus dem Forum der dieses Manuskript in Deutsch anbietet? Jedenfalls wird es bei Ebay angeboten und wer Interesse hat...usw.
Ascomycetenschlüssel in Deutsch von Dennis
Ciao bleem
Hi
Vielleicht ist es ja jemand aus dem Forum der dieses Manuskript in Deutsch
anbietet? Jedenfalls wird es bei Ebay angeboten und wer Interesse
hat...usw.
Ascomycetenschlüssel in Deutsch von Dennis
Ciao bleem
Hallo,
ob das urheberrechtlich legal ist? Kann ich mir nicht vorstellen. Für Eigenbedarf ja, aber verkaufen?!?
beste Grüße,
Andreas
bleem, (vor 7606 Tagen) @ Andreas
Hallo Andreas
Zitat aus UrhG: "Ein Buch ist eine körperliche Kopie eines Werkes (Vervielfältigungsstück).
Sind Inhalte eines Buches via Internet abrufbar, handelt es sich um eine unkörperliche Veröffentlichung.
Das führt bei der momentanen Gesetzgebung immer wieder zu Problemen bei der Auslegung des UrhG." -->Zitatende.
Mmmmh, was soll man davon halten?
Ciao bleem
bleem, (vor 7606 Tagen) @ bleem
Hi Andreas
Sorry, war falsch, hier ging es ja um den Verkauf
. Also, ich habe da noch was gefunden:
Verbreitungsrecht
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten" bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
Ciao bleem
Hallo bleem,
versteh ich trotzdem nicht so recht.
Alle Rechte eines publizierten Werkes liegen doch beim Verlag, oder ?!
Und seit wann darf man ohne Zustimmung dieses Verlages das ganze Werk oder Teile davon zu anderen Zwecken als ausschließlich für den Eigenbedarf verwenden? Das gilt natürlich für Übersetzungen genauso. Wenn Du das für Diuch selbst machst - kein Problem! Aber schon wenn Du das dann kopierst und an Interessenten weitergibst wird's problematisch. Aber in diesem Fall ist das ein eindeutiger Verkauf, also eine gewerbliche Nutzung. Für mich ein klarer Fall von Verstoss gegen das Urheberrecht.
Ich kann ja auch keine Kopien irgendwelcher Werke über eBay verticken. Und ob ich ein Werk nun kopiere oder abtippe ist kein Unterschied meiner Meinung nach. Und ob es in der Originalsprache oder übersetzt ist spielt auch keine Rolle.
Würde mich interessieren, ob es hier im Forum vielleicht jemanden juristisch vorbelasteten gibt, der dazu definitive Aussagen machen kann.
beste Grüße,
Andreas
Hi Andreas
Sorry, war falsch, hier ging es ja um den Verkauf. Also, ich habe da noch
was gefunden: Verbreitungsrecht
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung
weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht
auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen,
Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von
Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke
nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des
Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur
für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in
Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten,
unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in
Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht
unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten"
bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber
vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
Ciao bleem