Hallo ALLE,
Ihr habt NICHT GANZ recht. In NSG ist das nicht grundsätzlich verboten, sondern man muss in die spezielle Verordnung über das NSG reinschauen. Dort steht explizit drin, was in diesem Gebiet verboten ist. Jedes NSG hat seine eigene Verordnung, die sind nicht alle gleich. Kopien kann man sich bei den Gemeinde- und Kreisverwaltungen besorgen. Und bei entsprechenden Verboten kann man auch Ausnahmegenehmigung beantragen. Klar, das sind lästige Formalismen, aber so sind wir nun (leider) mal. Eigentlich gewollt war in allen Fällen nur das Unterbinden des gewerblichen Sammelns, wogegen auch ich etwas habe.
Beste Grüße,
Heinz Ebert
: Hallo Olly,
: das stimmt schon, wenn es sich um ein Naturschutzgebiet (NSG) oder ein
: Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) handelt. Dort ist in der Tat alles
: verboten außer auf dem Weg laufen und gucken. Es darf weder etwas
: entnommen werden, auch keine Steine oder so, noch darf etwas eingebracht
: werden. Es darf nur auf den klar als Weg gekennzeichneten Wegen betraten
: werden, die nicht verlassen werden dürfen. Trampelpfade sind keine Wege!
: Ob die gängige Praxis da immer diesen klaren Vorschriften Rechnung trägt,
: darf angezweifelt werden. Aber Gesetz ist Gesetz und wer sich nicht dran
: hält muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
: Auch wenn ich große Schwierigkeiten habe, meinen Kindern klar zu machen, dass
: wir im Wald hinterm Haus eigentlich nicht die Wege verlassen dürfen, keine
: Blumen und Pilze sammeln dürfen - wir aber bei jedem Spaziergang auf den
: Waldwegen von PKWs mit Anhänger in den Graben flüchten müssen, die da ihre
: Privatparzellen zum Holzmachen haben - was natürlich ganz legal ist. Sag
: mir mal einer, wie das ein Kind verstehen soll, ich versteh's ja selber
: nicht :-((
: beste Grüße,
: Andreas