Hallo Andreas-AKCCM,
aus der von Dir zitierten Vorschrift, § 23 (2) BNatSchG lässt sich gar kein Betretungsverbot oder Pilzsammelverbot ableiten. Ich zitiere wörtlich:
"(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."
Wenn die spezielle NSG-Verordnung ein Betretungsverbot enthält, dann ist es natürlich so; möglicherweise kann eine solche Verordnung auch ein Betreten zulassen (es ist dann nicht ausdrücklich verboten), aber ein Einsammeln oder Entnehmen untersagen. Wichtig ist nicht - wie Du annimmst - ob etwas gestattet ist, sondern ob es verboten ist. Lass Dir das mal vom "Vereinscheffe", der ja im entsprechenden Ministerium arbeitet, erklären; und grüß ihn von mir.
Heinz Ebert
: Hallo Heinz Ebert,
: kennst Du ein einziges NSG, in dem die Entnahme von Pflanzen (und Pilzen)
: sowie Tieren gestattet ist? Es ist doch sekundär, ob dies auf dem in
: §23(2) BNatSchG ableitbaren Betretungsverbots fußt oder durch zusätzliche
: Verordnungen untersagt wird. Insofern sind die Aussagen völlig richtig,
: dass man in NSGs keine Pilze sammeln darf.
: Diesen "Spaß" tun wir uns gerade an: Da wir die Königsbrunner Heide
: südlich von Augsburg kartieren möchten, müssen wir bei der Unteren
: Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Zum Glück regelt
: das unser Vereinscheffe - bin schon gespannt, wie das ausgeht. :-/
: Gruß, Andreas