Hallo Andreas,
nur weil Du Dir nicht alles widerspruchslos gefallen lässt, heißt das ja nun nicht gleich dass Du Ärger suchst.
Auch wenn sich der Waldbesitzer (grundlos) ärgert: Jederman hat das Recht auf freie Betretung des Waldes. Mit einigen Ausnahmen wie z.B. eingezäunte Flächen, Schonungen, Windwurfflächen und Waldstücke in forstlicher Bearbeitung. Letztere zwei Beispiele müssen dann aber entsprechend gekennzeichnet sein, sogar mit Schild aus dem der Sperrgrund hervorgeht ("Betreten verboten - Waldarbeiten" oder so was). Auch aus jagdlichen Gründen kann das Betreten eines Waldstückes befristet gesperrt sein. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ist das betreten des Waldes ebenfalls nicht erlaubt.
Ferner ist jederman berechtigt, sich Waldfrüchte, Pilze und Blumen "in vernünftigem Maße" anzueignen - gilt natürlich auch für den Privatwald! "Vernünftig" ist das Sammeln in Mahlzeitmenge für den eigenen Bedarf oder für die wissenschaftliche Betätigung z.B.. Dass davon die unter Naturschutz stehende Arten ausgenommen sind (siehe Bundesartenschutzverordnung) sollte klar sein.
Man kann sich ja besagte Gesetze (googeln mit den Stichworten "Waldgesetz" und "jeweiliges Bundesland" sollte Erfolg bringen) ausdrucken und mit auf die Pilzpirsch nehmen.
beste Grüße,
Andreas Gminder
beste Grüße,
Andreas