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1. a) Schutzvorschriften
Gemäss § 20 f Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.
Zu den besonders geschützten Arten gehören:
Deutsche Bezeichnung Lateinischer Name
Schaf-Porling, Semmel-Porling
alle heimischen Arten Albatrellus spp.
Kaiserling Amanita caesarea
Weisser Bronze-Röhrling Boletus aereus
Gelber Bronze-Röhrling Boletus appendiculatus
Steinpilz Boletus edulis
Sommer-Röhrling Boletus fechtneri
Echter Königs-Röhrling Boletus regius
Blauender Königs-Röhrling Boletus speciosus
Pfifferling
alle heimischen Arten Cantharellus spp.
Schweinsohr Gomphus clavatus
Erlen-Grübling Gyrodon lividus
Saftling
alle heimischen Arten Hygrocybe spp.
März-Schneckling Hygrophorus marzuolus
Brätling Lactarius volemus
Birkenpilz und Rotkappe
alle heimischen Arten Leccinum spp.
Morchel
alle heimischen Arten Morchella spp.
Grünling Tricholoma flavovirens
Trüffel
alle heimischen Arten Tuber spp.
In § 2 der Bundesartenschutzvorordnung (BArtSchVO) hat der Gesetzgeber eine Ausnahme normiert. Nach dieser Vorschrift dürfen nachstehend aufgeführte Arten gesammelt werden, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Deutsche Bezeichnung
Lateinischer Name
Steinpilz Boletus edulis
Pfifferling Cantharellus spp.
Schweinsohr Gomphus Clavatus
Brätling Lactarius volemus
Birkenpilz und Rotkappe Leccinum spp.
Morchel Morchella spp.
In der Verwaltungspraxis hat sich hierbei etabliert, dass von einem Kilogramm pro Person und Tag ausgegangen wird.
b) Die nicht besonders geschützten Pilzarten dürfen gemäss § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Naturschutzgesetzes nicht missbräuchlich genutzt oder ihr Vorkommen gefährdet oder verwüstet werden.
c) Gemäß § 20 f Abs. 2 BNatSchG bestehen die Besitz- und Vermarkungsverbote, d.h. die Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen nicht in Besitz genommen und be- oder verarbeitet werden. Zudem ist der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten oder das Befördern sowie die kommerzielle Zurschaustellung verboten (Vermarktungsverbote).
2. Rechtsgrundlagen
§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
3. Verstösse (Ordnungswidrigkeit)
§ 64 Abs. 2 Nr. 5 + 6 NatSchG
§ 30 BNatSchG
Pro zuviel gesammeltes Kilogramm Pilze ist ein Bußgeld i.H.v.
DM 200,00 zu erheben!
Ansprechpartnerin:
Frau Angela Klein
Tel.-Nr. 07621/410-630
e-mail: angela.klein@loerrach-landkreis.de