Bundesartenschutzverordnung
Hallo Thomas und Kollegen,
der Form halber sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Boletus aereus gemäß Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz steht und nicht gesammelt werden darf, auch nicht in geringen Mengen zum Eigenbedarf. Ich will über Sinn und Unsinn dieses Paragrafen im Hinblick auf das Absammeln von Pilzfruchtkörpern nicht urteilen, er ist aber halt derzeit geltende Rechtslage.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bartschv_2005/gesamt.pdf
(dort S. 29)
Grüße, Jürgen