Verwechslung

Andreas ⌂, (vor 7698 Tagen) @ Rene

Es gibt offenbar noch eine Anlage 1 zur BArtSchV welche Arten umfasst welche
nicht geschützt sind (z.B. Halimasch) und keiner Beschränkung unterliegen.
Eine vernünftige Aufstellung habe ich aber leider (noch) nicht gefunden.
Gruss René

Hallo René,

diese Darstellung ist nicht ganz richtig.

Die ANLAGE 1 zur Bundesartenschutzverordnung führt diejenigen Pilzgattungen/-arten auf, die unter strengem Schutz stehen, sowie diejenigen davon, die zu PERSÖNLICHEM Gebrauch gesammelt werden dürfen. Ferner wird in zwei Fußnoten erklärt, dass sich die Verordnung nur auf wildlebende sowie auf einheimische Populationen bezieht.
Iitalienische Steinpilze dürften also ohne Ausnahmegenehmigung gehandelt werden. Nach EU-Recht ist es aber nicht zulässig, dass eine Ware in einem EU-Land gehandelt werden darf, in einem anderen jedoch nicht. Normalerweise steht EU-Recht über dem jeweiligen Länderrecht, ich sehe da also noch eine gewise Unklarheit. Bin aer kein Jurist und weiß also auch nicht, inwieweit Naturschutzrechte hier Handelsrechte vielleicht in die zweite Reihe drängen können.

Alle dort NICHT aufgelisteteten Gattungen/Arten dürfen bei uns unbeschränkt gesammelt werden. Eine Positiv-Liste, in der die erlaubten Arten alle aufgeführt werden, gibt es nicht.

Die Bundesartenschutzverordnung selbst enthält nur einen kurzen Absatz, dass es eben streng geschützte Pilzarten gibt, die in Anhang 2 zur BASchV auggeführt sind.

Es ist auch nicht definiert, wieviel nun genau "persönlicher Bedarf" ist. Praxisnah ist sicherlich die Faustregel von 1 Kilo pro Person uind Tag, ich habe aber auch schon von 2 Kilo pro Person/Tag gehört. Explizit geregelt ist das aber nicht!

Hier noch ein Link, der Originaltext kann aber über Google auch so gefunden werden. http://www.karlsruhe.de/Maerkte/geschuetzte_pilze.htm

beste Grüße,
Andreas

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