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In Landesforstgesetz NRW steht:

hoennetaler, (vor 6648 Tagen) 610 Beiträge @ Der Juergen

Zitat:
"§ 3 Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,..."

Im Landeswaldgesetz BW steht:
Zitat:
"§ 37
Betreten des Waldes
....
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig......
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
...."

Bei mir in NRW ist das Rumkriechen in jungen Fichtenforsten ("Forstdickungen") demnach verboten. Fragt sich nur: Was ist genau der Unterschied zwischen einer Forstkultur und einer Forstdickung? Oder: Ist eine Naturverjüngung nicht auch eine Form der Forstdickung?

Vielleicht kann Christoph G. uns als Dipl. Ing. Forstwirtschaft mal aufklären :-)?

Gruß
Jürgen

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