Re: Schopftintling: kein Speisepilz?
Dort fallen mir folgende Dinge auf, die für mich nicht unbedingt
nachvollziehbar
sind: a) Der Anhängselröhrling ist besonders geschützt (= ohne Ausnahme), der
Nadelwaldanhängsel dagegen garnicht?
b) Der Kaiserling ist nicht geschützt?
c) Märzschneckling und Schweinsohr sind 'besonders geschützt', d.h. sie
dürfen
auch nicht in kleinen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden?
Hallo
hier ein paar Anmerkungen:
a) subappendiculatus war zum Zeitpunkt des Erarbeitens der Verordnung noch nicht allgemein als Art anerkannt. Geschützt ist also (nach meinem Verständnis) appendiculatus s.l.
b) ist leider so - guckst Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bartschv_2005/gesamt.pdf
c) Das Schweinsohr ist in §2 als Ausnahme genannt und darf für Eigenbedarf gesammelt werden - Fehler in der Liste.
Ich geb' die Fehler mal weiter zur Korrektur.
Danke und Grüße,
Wolfgang