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Re: Marktpilze - Handel mit Pilzen

Huperzia ⌂, (vor 9112 Tagen) 2.287 Beiträge @ Andreas Gminder

Hallo,
neinem Kenntnisstand nach kann man in Deutschland alles verhökern was nicht
in der Bundesartenschutzverordnung verboten wird. Und meines Wissens
stehen da jetzt gar keine Pilze mehr drin. Früher waren da z.B. alle
Leccinum-Arten, alle Tuber-Arten, Boletus regius, fechtneri, edulis
(dieser zu Eigenbedarf erlaubt), alle Saftlinge etc. drin.

Hallo Andreas,

Wann soll sich das denn geändert haben?

Wenn also jemand so leckere Sachen wie Nebelgraue Rötelritterlinge oder
Anis-Zählinge oder Schwefelporlinge verkaufen will, so ist das wohl
erlaubt. Selbst wenn jemand Giftpilze verkauft kann man ihm kaum an den
Karren fahren. Bestenfalls kriegt er 'ne Geldstrafe wegen fahrlässiger
Körperverletzung, aber dazu muss man ihm auch erst mal besondere
Unachtsamkeit nachweisen.

Wenn jemand wissentlich Giftpilze als Speisepilze verkauft, ist das Betrug und selbst wenn nicht, kann es fahrlässige Körperverletzung oder Tötung sein.
Und dann hat die Gewerbeaufsicht: Wenn du dies Gewerbe betreibst, mußt du "zuverlässig" sein und dazu zählt beim Pilzverkauf wahrscheinlich auch die Kenntnis von Giftpilzen.

Dann gibt es noch Lebensmittelverordnungen, die unter anderem auch den Zustand der Lebensmittel regelt und wer Georg Müller (den anderen) kennt, weiß was ich meine ;-).

Gruß,
Andreas

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